Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen fallen Abfälle verschiedener Art an. Dazu gehören z. B. Bauschutt, Bodenaushub, verschiedene asbesthaltige Baustoffe, künstliche Mineralfasern (KMF), Altholz, Dachpappen und Sperrschichten.
Durch die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde erfolgt im Zusammenhang mit Bau- und Abbruchmaßnahmen:
- Auskunftserteilung aus dem Altlastenkataster über ggf. vorhandene Altlasten,
- Beratung zum ordnungsgemäßen Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen und den zu beachtenden abfallrechtlichen Pflichten und Rechtsgrundlagen,
- Prüfung von Beprobungskonzepten, Rasterfeldbeprobungen, Untersuchungsberichten, Schadstoffkatastern sowie Abbruch- und Entsorgungskonzepten,
- Prüfung der ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen während und nach Abschluss der Arbeiten (z.B. Abfallbilanzen).
Durch den Besitzer / Bauherren ist zu beachten:
- Als Abfallerzeuger bleibt der Bauherr von der Abfallentstehung bis zur endgültigen Entsorgung der Abfälle in der Verantwortung, auch wenn er sich eines Dritten, z. B. des Abbruchunternehmens zur Erfüllung seiner Entsorgungspflichten bedient.
- Er muss der zuständigen Behörde gegenüber den Verbleib aller Abfälle nachweisen können.
Hinweis:
Die vollständige Beseitigung baulicher Anlagen ist anzeigepflichtig. Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung unter Verwendung des bekannt gemachten Vordrucks und den erforderlichen Bauvorlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die teilweise Beseitigung baulicher Anlagen fällt unter den Begriff der baulichen Änderung. In diesem Fall ist ein Änderungsantrag zur Baugenehmigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.