Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Genehmigungen / Ausnahmegenehmigungen zum Schnitt / zur Fällung von Bäumen
- Baumersatz-Berechnung
- Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten Baumschutz
Ist der Baum gemäß Potsdamer Baumschutzverordnung geschützt, so sind geplante Fällungen, Schnittmaßnahmen, Umpflanzungen und Eingriffe in / Beeinträchtigungen des Wurzelbereiches bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadtverwaltung Potsdam zu beantragen. Sind im Rahmen eines geplanten Bauvorhabens geschützte Bäume betroffen, so ist der Antrag mit den Bauantragsunterlagen beim Bereich Bauordnung einzureichen.
Geschützte Bäume:
- Obstbäume mit mindestens 80 cm Stammumfang
- Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und innerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen sowie Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (das gilt auch für die bisweilen den Obstgehölzen zugeordneten Baumarten Walnuss, Baumhasel, Edeleberesche und Esskastanie)
- Bäume mit geringerem Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme oder als Ersatzpflanzung gepflanzt wurden
Hinweis: Der Stammumfangs ist in einer Höhe von 1,0 m über dem Erdboden zu messen.
Genehmigungsfrei sind:
- fachgerechter Dach- und Fassadenfreischnitt im Feinastbereich (Astdurchmesser bis 5 cm) sowie Aufasten von Bäumen ohne Veränderung des charakteristischen Erscheinungsbildes
- fachgerechte Entnahme von abgestorbenen, bruchgefährdeten und sich scheuernden Ästen, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (fachgerechte Kronenpflege)
Gefahrenbaum:
- Wenn von einem Baum eine unmittelbare, offensichtliche Gefahr ausgeht (z.B. plötzliche Hebung des Wurzeltellers, Spaltung des Baumes nach Sturm), so müssen Maßnahmen zum Schutz des Umfeldes ergriffen werden.
- Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert können die notwendigen Maßnahmen auch ohne vorherige Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Die getroffenen Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahme ist durch Fotos zu dokumentieren. Der beseitigte geschützte Baum oder dessen entfernte Teile sind mindestens zehn Tage nach erfolgter Anzeige zur Kontrolle an Ort und Stelle bereitzuhalten. Sollte ein Bereithalten an Ort und Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, sind der Baum oder dessen entfernte Teile an anderer Stelle bereitzuhalten.