Immissionsschutz – Ausnahmezulassung für Traditions- und Brauchtumsfeuer 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Durchführung eines Traditions-, Brauchtums- und Lagerfeuers

Gebühren

Rahmengebühr von 10 – 77 Euro

  • 10,00 - 77,00 Euro für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen im Freien (Lagerfeuer)
  • 51,00 - 256,00 Euro für die Erteilung der Ausnahme zum Verbrennen von krankem und Schädlingen befallenem Holz

Bearbeitungsdauer

  • 1 - 2 Wochen

Fristen

Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.

Rechtsgrundlagen

Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht

§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) 

§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2

§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht

§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) 

§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2

§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

Verfahrensablauf

Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Da dies in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt wird, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde nach den Formalitäten und den beizubringenden Unterlagen.   

Zuständige Stelle

Ihre zuständige Gemeinde

Voraussetzungen

Durch das Lagerfeuer oder das Brauchtumsfeuer dürfen die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem darf lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen sein.

Für das Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (bspw. Holzscheite, kurze Äste und Reisig) verwendet werden. Behandelte Hölzer (gestrichen, gelackt etc.) dürfen nicht verwendet werden. Zudem dürfen keine Haus- oder Gartenabfälle verbrannt werden.

Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung). Zudem muss das Feuer stets unter Beaufsichtigung stehen.

Im Umfeld besonders brandgefährdeter Gebäude (bspw. reetgedeckter Häuser), in Wäldern oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand können besondere Regelungen gelten.

Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde nach den weiteren Voraussetzungen.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht nicht. 

Rechtsbehelf

Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Ausnahme

Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.
Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc.

Auch Abfälle aus den Haushaltungen und Gärten wie Sperrmüll, Laub, Grünschnitt oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.

Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.