Kindertagesbetreuung - Elternbeitragsermäßigung / -übernahme
Kurzbeschreibung
- Befreiung von den Beiträgen/Gebühren der Kindertagesbetreuung
- Reduzierung der Beiträge/ Gebühren der Kindertagesbetreuung
- Kein Antrag notwendig
- Es dürfen keine Beiträge erhoben werden/ es müssen geringere Beiträge erhoben werden
- Wenn Einkommen deutlich verringert/ Unzumutbarkeit § 90 SGB VIII
- Sozialleistungsempfänger
- Wenn Einkommen bis 35.000,00 Euro beitragsfrei
- Wenn Einkommen zwischen 35.000,01 und 55.000,00 Euro Beitrag gedeckelt
- Wenn sich ihr Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet
- Rahmen: Zumutbare Belastung für Eltern und Kind
- Spezifische Informationen ist Landesrecht
- Zuständige Stelle: Träger der Einrichtung bei Kindertagesstätten, örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Kindertagespflege
Beschreibung
Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend der Regelungen des Einrichtungsträgers/ der Kindertagespflegeperson, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der vereinbarte Betreuungsumfang und Ihres Einkommens berechnet. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.
Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn die Personensorgeberechtigten oder deren Kind
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Ein Elternbeitrag kann den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende). Haushaltseinkommen ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.
Über die Unzumutbarkeit der Belastung durch die Erhebung eines Elternbeitrags aus sonstigen Gründen, die mit den oben genannten Gründen vergleichbar sind, entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ein Elternbeitrag kann bis zum 31.12.2024 auch dann nicht zugemutet werden, wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro liegt.
Der Elternbeitrag ist bis zum 31.12.2024 gedeckelt, wenn das Haushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 35.000,01 Euro und 55.000,00 Euro liegt.
Die Deckelung sieht wie folgt aus:
Höchstbeiträge Kinderkrippe:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 60 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 100 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 150 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 210 Euro
Höchstbeiträge Kindergarten:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 50 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 90 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 140 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 200 Euro
Höchstbeiträge Hort:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 40 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 45 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 55 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 70 Euro
Wenn sich Ihr Einkommen verringert oder Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten, sollten Sie dies dem Einrichtungsträger/ dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen. Möglicherweise darf dann kein Beitrag für die Betreuung Ihres Kindes erhoben oder muss reduziert werden.
Auch für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.
Für die Eltern besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung der Elternbeiträge zu stellen.
Die Anträge sind in der Arbeitsgruppe Kita-Finanzierung (AG 2361) des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie zu stellen.
Anträge zur Übernahme der Essenpauschale sind über den Fachbereich Soziales und Gesundheit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen.