Kindertagesbetreuung - Elternbeitragsermäßigung / -übernahme
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis Einkommensverhältnisse
- Nachweis Leistungen Sozialhilfe
- formloser Antrag zum Erlass bzw. zur Ermäßigung des zu zahlenden Elternbeitrages
- ein Nachweis der aufzeigt, dass die monatliche Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist (monatliche Aufstellung der Fixkosten)
Gebühren
- keine
Rechtsgrundlagen
Satzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten (Kita und Tagespflegestellen) der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Satzung) vom 01.01.2016
Verfahrensablauf
Der Einrichtungsträger/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird die Unterlagen anfordern und daraus den Beitrag/ die Gebühr berechnen bzw. keinen Beitrag erheben.
Der Antrag wird nach folgenden Kriterien geprüft:
- Vollständigkeit der Unterlagen (Einkommensnachweis, Unterhalt, Wohngeld)
- Feststellung des Jahresbruttoeinkommens des Antragsstellers
- Vergleich des Einkommens lt. Nachweis mit den Regelsätzen gemäß SGB XII §28 Abs. 1
- Einhaltung der Bestimmungen der Elternbeitragsordnung bei der Festsetzung der Höhe des Elternbeitrages durch den Träger der Kita
- Ermittlung der zusätzlichen unabweisbaren Belastungen des Antragsstellers (z. B. bei langer Krankheit, Todesfall, Insolvenz u. ä.)
- übersteigt der zu entrichtende Kostenbeitrag, bei einer bewilligten Betreuung in einer Kita einer anderen Gemeinde, den in der Landeshauptstadt Potsdam üblichen Kostenbeitrag, so zahlen die Eltern den Elternbeitrag gemäß EBO Potsdam. Die Differenz zum festgesetzten Elternbeitrag wird von der Landeshauptstadt Potsdam übernommen.
Zuständige Stelle
- Kindertagesstätte: Träger der Einrichtung
- Kindertagespflege: örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflege
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten:
- Haushaltseinkommen bis 20.000 Euro
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
- Sonstige Gründe der Unzumutbarkeit
- Haushaltsnettoeinkommen zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro.
- Haushaltsnettoeinkommen zwischen 35.000,01 und 55.000,00 Euro und der Elternbeitrag liegt über der Grenze des in § 51 KitaG genannten Höchstbeitrages
- Kind befindet sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung
Rechtsbehelf
- Bei privatem Träger der Einrichtung: Klage
- Bei Kindertagespflege und kommunalen Trägern der Einrichtung: Widerspruch gegen Beitragsbescheid
Ggf. stellt der Träger der Einrichtung/ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Formulare bereit.