Kindertagesbetreuung - Elternbeitragsermäßigung / -übernahme
Kurzbeschreibung
- Befreiung von den Beiträgen/Gebühren der Kindertagesbetreuung
- Reduzierung der Beiträge/ Gebühren der Kindertagesbetreuung
- Kein Antrag notwendig
- Es dürfen keine Beiträge erhoben werden/ es müssen geringere Beiträge erhoben werden
- Wenn Einkommen deutlich verringert/ Unzumutbarkeit § 90 SGB VIII
- Sozialleistungsempfänger
- Wenn Einkommen bis 35.000,00 Euro beitragsfrei
- Wenn Einkommen zwischen 35.000,01 und 55.000,00 Euro Beitrag gedeckelt
- Wenn sich ihr Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet
- Rahmen: Zumutbare Belastung für Eltern und Kind
- Spezifische Informationen ist Landesrecht
- Zuständige Stelle: Träger der Einrichtung bei Kindertagesstätten, örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Kindertagespflege
Beschreibung
Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend der Regelungen des Einrichtungsträgers/ der Kindertagespflegeperson, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der vereinbarte Betreuungsumfang und Ihres Einkommens berechnet. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.
Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn die Personensorgeberechtigten oder deren Kind
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Ein Elternbeitrag kann den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende). Haushaltseinkommen ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.
Über die Unzumutbarkeit der Belastung durch die Erhebung eines Elternbeitrags aus sonstigen Gründen, die mit den oben genannten Gründen vergleichbar sind, entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ein Elternbeitrag kann bis zum 31.12.2024 auch dann nicht zugemutet werden, wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro liegt.
Der Elternbeitrag ist bis zum 31.12.2024 gedeckelt, wenn das Haushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 35.000,01 Euro und 55.000,00 Euro liegt.
Die Deckelung sieht wie folgt aus:
Höchstbeiträge Kinderkrippe:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 60 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 100 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 150 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 210 Euro
Höchstbeiträge Kindergarten:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 50 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 90 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 140 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 200 Euro
Höchstbeiträge Hort:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 40 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 45 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 55 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 70 Euro
Wenn sich Ihr Einkommen verringert oder Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten, sollten Sie dies dem Einrichtungsträger/ dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen. Möglicherweise darf dann kein Beitrag für die Betreuung Ihres Kindes erhoben oder muss reduziert werden.
Auch für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.
Für die Eltern besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung der Elternbeiträge zu stellen.
Die Anträge sind in der Arbeitsgruppe Kita-Finanzierung (AG 2361) des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie zu stellen.
Anträge zur Übernahme der Essenpauschale sind über den Fachbereich Soziales und Gesundheit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen.
Ähnliche Produkte / Dienstleistungen
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis Einkommensverhältnisse
- Nachweis Leistungen Sozialhilfe
- formloser Antrag zum Erlass bzw. zur Ermäßigung des zu zahlenden Elternbeitrages
- ein Nachweis der aufzeigt, dass die monatliche Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist (monatliche Aufstellung der Fixkosten)
Gebühren
- keine
Rechtsgrundlagen
Satzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten (Kita und Tagespflegestellen) der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Satzung) vom 01.01.2016
Verfahrensablauf
Der Einrichtungsträger/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird die Unterlagen anfordern und daraus den Beitrag/ die Gebühr berechnen bzw. keinen Beitrag erheben.
Der Antrag wird nach folgenden Kriterien geprüft:
- Vollständigkeit der Unterlagen (Einkommensnachweis, Unterhalt, Wohngeld)
- Feststellung des Jahresbruttoeinkommens des Antragsstellers
- Vergleich des Einkommens lt. Nachweis mit den Regelsätzen gemäß SGB XII §28 Abs. 1
- Einhaltung der Bestimmungen der Elternbeitragsordnung bei der Festsetzung der Höhe des Elternbeitrages durch den Träger der Kita
- Ermittlung der zusätzlichen unabweisbaren Belastungen des Antragsstellers (z. B. bei langer Krankheit, Todesfall, Insolvenz u. ä.)
- übersteigt der zu entrichtende Kostenbeitrag, bei einer bewilligten Betreuung in einer Kita einer anderen Gemeinde, den in der Landeshauptstadt Potsdam üblichen Kostenbeitrag, so zahlen die Eltern den Elternbeitrag gemäß EBO Potsdam. Die Differenz zum festgesetzten Elternbeitrag wird von der Landeshauptstadt Potsdam übernommen.
Zuständige Stelle
- Kindertagesstätte: Träger der Einrichtung
- Kindertagespflege: örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflege
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten:
- Haushaltseinkommen bis 20.000 Euro
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
- Sonstige Gründe der Unzumutbarkeit
- Haushaltsnettoeinkommen zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro.
- Haushaltsnettoeinkommen zwischen 35.000,01 und 55.000,00 Euro und der Elternbeitrag liegt über der Grenze des in § 51 KitaG genannten Höchstbeitrages
- Kind befindet sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung
Rechtsbehelf
- Bei privatem Träger der Einrichtung: Klage
- Bei Kindertagespflege und kommunalen Trägern der Einrichtung: Widerspruch gegen Beitragsbescheid
Ggf. stellt der Träger der Einrichtung/ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Formulare bereit.
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|---|
Frau Dietrich | N-Z | +49 331 289-2223 | |
Herr Majowski | A-M | +49 331 289-2235 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000009127.php
- Druckdatum
- 23.11.2024 14:43