Landespflegegeld für Schwerbehinderte und Blinde 

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Personaldokument
  • Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)
  • Schwerbehindertenausweis, bei Blinden mit Merkzeichen "Bl"
  • Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt
  • Nachweise über gleichartige Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)(gleichartige Leistungen werden auf das Landespflegegeld angerechnet) oder Bescheid der Pflegekasse über Nicht-Pflegebedürftigkeit
  • ggf. Einstellungsbescheid vorheriger Leistungserbringer

Gebühren

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

  • keine

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass das Landespflegegeld frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wird.

Weitere Informationen

Auskünfte über das Landespflegegeld für blinde Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Voraussetzungen

Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.

  • Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg.
  • Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
    • a. mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
    • b. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht;

oder:

  • Der Antragsteller ist blind.