Landespflegegeld für Gehörlose 

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Nachweis über gleichartige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI (Pflegegrad, Pflegeleistungen) oder Nachweis/Bescheid der Pflegekasse, dass keine Pflegebedürftigkeit besteht bzw. keine Pflegeleistungen bezogen werden
  • ggf. Einstellungsbescheid vorheriger Leistungserbringer

Gebühren

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

Fristen

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Weitere Informationen

Auskünfte über das Landespflegegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Voraussetzungen

Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

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