Beschreibung
Gehörlose Menschen haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.
Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Voraussetzungen:
- Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg.
- Der Antragsteller ist gehörlos ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Ausschluss des Anspruchs:
- bei Aufenthalt in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen
- bei Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung nach BVG, aus Unfallversicherung, Unfallversorgung oder Unfallfürsorge, oder nach ausländischen Rechtsvorschriften
- während der Dauer eines Freiheitsentzugs
Die Antragstellung einschließlich der Beratung erfolgt im Amt.