Auskunft und Akteneinsicht ehemaliger Heimkinder der DDR
Erforderliche Unterlagen
Formloser schriftlicher Antrag welcher so konkret erkennen lassen muss, über welche Daten Auskunft begehrt wird, dass es der Stelle möglich ist, die Daten aufzufinden.
Der Antrag kann aber so umfassend sein, dass er Auskunft über alle vorhandenen Daten zu der Heimunterbringung verlangt.
Er sollte dann:
- den (damaligen) Namen des Antragstellers,
- Geburtsdatum
- die Bezeichnung des Heimes oder seines Trägers des seinerzeit zuständigen Jugendamtes, Gerichts oder anderen Behörden enthalten
Die Angabe von Aktenzeichen ist hilfreich, damit Verwechslungen ausgeschlossen werden können.
Eine Kopie des Personalausweises ist dem Antrag beizufügen.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts 65, 1, 43 von 1983. Jeder Bürger soll wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.
Allgemeiner sozialrechtlicher Auskunftsanspruch auf Antrag gegen den öffentlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 83 Abs.1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 61 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) über die dort vorhandenen Daten im Zusammenhang mit der Heimunterbringung .
Recht auf Akteneinsicht in laufende Verfahren (Rehabilitations-, Renten-, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen) richtet sich nur auf Verfahrensunterlagen der verfahrensführenden Stelle