Auskunft aus dem Gewerberegister 

Gebühren

Für die erste bis zehnte Person, pro Person oder Betriebsstätte:  14 €  

Für jede weitere Person oder Betriebsstätte:  6 €  

Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte:  17 €  

(lfd. Nr. 2.1.2 ff. von Anlage 1 zu § 1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO])

Bearbeitungsdauer

maximal 3 Monate

Fristen

keine

Zuständige Stelle

Örtliche Ordnungsbehörde (kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, amtsfreie Gemeinde) in deren Bezirk der Gewerbetreibende, über den eine Gewerberegisterauskunft eingeholt wird, seinen Betriebssitz hat (§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV))

Voraussetzungen

Vorliegen eines rechtlichen Interesses bei erweiterten Auskünften

Formulare sind bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde erhältlich.