Eingliederungshilfe für Erwachsene 

Erforderliche Unterlagen

Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir i. d. R. folgende Unterlagen:

  • Grundantrag
  • Personaldokumente
  • Mietvertrag
  • Einkommens- und Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbücher, Sparbriefe, Angaben zu Grundvermögen, Kapitalbildende Versicherungen bzw. Verträge, Bausparverträge)
  • Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid
  • Bescheid der Pflegekasse
  • Ärztliche Gutachten (soweit vorhanden)
  • Betreuerausweis (soweit gerichtliche Betreuung bestellt wurde)

Hinweis:

  • die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen
  • eine persönliche Vorsprache zur Beratung ist zu empfehlen

Gebühren

kostenlos

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.

Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.

Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.

Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.

Fristen

Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Verfahrensablauf

Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen.

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde führt ein Teilhabe-, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe.

Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn eine volljährige Person noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
 

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Ihr Wohnsitz liegt.

Landkreise und kreisfreie Städte

Voraussetzungen

Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

  • Sie eine Behinderung haben oder
  • Sie von einer Behinderung bedroht sind und
  • Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben einschränkt werden.

Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.

Besondere Voraussetzungen bzw. Hinweise: 

  • die Fähigkeit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss grundsätzlich wesentlich beeinträchtigt sein 
  • die Hilfegewährung bis zur Vollendung des 18. bzw. 21. Lebensjahres erfolgt innerhalb der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche 
  • die Leistungen sind gegenüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig (bspw. Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit)
  • die Hilfen werden abhängig von Einkommen und Vermögen erbracht

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides