Die Gebühren / Kosten trägt grundsätzlich der Vollstreckungsschuldner. Sie werden auf Grundlage der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO) erhoben und richten sich nach der Forderungshöhe. Bei erfolgreicher Vollstreckung entstehen dem Gläubiger keine Kosten. Im Falle der Uneinbringlichkeit trägt der Gläubiger die Kosten. Hierfür erhält dieser eine Kostenanforderung, aus der der Betrag hervorgeht.
Für Gläubiger, die selbst Vollstreckungsbehörde sind, werden keine Kosten erhoben.