Sektorale Heilpraktikererlaubnis – Antrag nach Aktenlage
Kurzbeschreibung
Es können folgende sektorale Heilpraktikererlaubnisse nach Aktenlage beantragt werden:
- Heilpraktiker/in – beschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie
- Heilpraktiker/in – beschränkt auf dem Gebiet der Physiotherapie
Beschreibung
Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage setzt die Erfüllung bestimmter Vorbedingungen des Antragstellers voraus. Der Öffentliche Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam prüft den Antrag im Auftrag des zuständigen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) die Erlaubniserteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Gebieten der:
- Psychotherapie
- Physiotherapie
nach Aktenlage als zuständige Stelle für antragsstellende Personen mit Hauptwohnsitz in Potsdam.
Zuständig für die Antragstellung sowie die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich das Gesundheitsamt, in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Sinne des Melderechtes hat.
Termine:
Ein Antrag der sektoralen Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage kann jederzeit erfolgen.
Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin bei unseren zuständigen Sachbearbeiterinnen.
Akteneinsicht:
Wenn Sie Akteneinsicht nehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit der Landesgeschäftsstelle für Heilpraktikerüberprüfungen in Verbindung. Die Möglichkeit der Akteneinsicht endet mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist (siehe Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes).
Sprechzeiten
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 16:00 Uhr |
Besucheranschrift
Haus 1
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
Kontaktdaten
Telefon | +49 331 289-2359 |
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+49 331 289-2362 | |
+49 331 289-3573 | |
Telefax | +49 331 289-843809 |
E-Mail-Adresse | heilpraktikerueberpruefungrathaus.potsdamde |
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Erforderliche Unterlagen
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie:
- das 25. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen
Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.
Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung bei Ihrem, für Ihren Wohnort, zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg. Ihr persönliches Erscheinen bei der Antragstellung ist unbedingt erforderlich.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Bei Vorliegen eines Reisepasses, ist eine aktuelle Meldebescheinigung zwingend erforderlich. - ein tabellarischer Lebenslauf
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart OB (= Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG)
Ausstellungsdatum: nicht früher als 1 Monat vor Antragsstellung - eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
Ausstellungsdatum: nicht früher als 1 Monat vor Antragsstellung - ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Volksschule (d.h. die achte Schulklasse) abgeschlossen hat
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
- ob Sie die sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie oder der Podologie beantragen
Zusätzlich benötigen Sie
für die Heilpraktikererlaubniserteilung beschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie:
- akademischer Grad eines Diplom-Psychologen oder Master in Psychologie
- das Fach klinische Psychologie muss Teil ihrer Diplom- oder Masterprüfung sein
für die Heilpraktikererlaubniserteilung beschränkt auf dem Gebiet der Physiotherapie:
- Vorlage der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut/Physiotherapeutin“ nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
- nachgewiesene 4-jährige berufliche Tätigkeit als Physiotherapeut/Physiotherapeutin
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten anhand einer curricularen Schulung von mindestens 60 Unterrichtsstunden (á 45 Minuten) mit anschließender, erfolgreich absolvierter schriftlicher Erfolgskontrolle (60 Minuten); davon in der Berufs- und Gesetzeskunde (Schulung von mindestens 10 Stunden und Kenntnisse in Diagnostik und Indikationsstellung (Schulung von mindestens 50 Stunden)
- Oder die Anerkennung nach Aktenlage in besonderen Fällen wie u.a. die Anerkennung nach erfolgreich abgeschlossener Osteopathie-Weiterbildung
Gebühren
Die Landeshauptstadt Potsdam wird gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG Bbg) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 5 Abs.1 Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam dazu berechtigt Gebühren zu erheben.
Somit wird nach § 1 Abs.1 und 3 sowie § 3 Abs.1 und 2 des Gebührengesetzes Brandenburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBI. I/09, [Nr. 11], S. 246) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) vom 18. Dezember 2023 (GVBI II/23, [Nr. 80]), Anlage zu § 1 –Gebührentarif- Tarifstelle 7.13.3.2 eine Gebühr erhoben.
Für die Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie/Physiotherapie wird eine Gebühr i. H. v. 141,00 € erhoben.
Bei Ablehnung des Antrages ergibt sich eine Gebühr i. H. v. 105,75 €.
Die Gebühr für die sektorale Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage ist vor Erhalt der Urkunde an die Landeshauptstadt Potsdam zu entrichten. Hierfür erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung mittels Gebührenbescheid.
Bitte vereinbaren Sie für die Abholung der Erlaubnisurkunde telefonisch einen Termin bei unseren zuständigen Sachbearbeitern.
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)
Durchführung des Heilpraktikergesetzes - Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für physiotherapeutisch tätige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker: Kriterienkatalog zur Überprüfung nach Aktenlage
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Weitere Informationen
Berufsbezeichnung:
Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht. Die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in" kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie" bzw. „Heilpraktiker/in, beschränkt auf dem Gebiet der Physiotherapie" empfohlen werden.
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|
Frau Chevallier | +49 331 289-2359 | |
Frau Zimmer | +49 331 289-2362 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/sektorale-heilpraktikererlaubnis-antrag-nach-aktenlage.php
- Druckdatum
- 24.11.2024 01:18