Hundesteuer 

Erforderliche Unterlagen

Hundesteueranmeldung

  • Formular Hundesteuer - Anmeldung
  • Kopie des Impfausweises hinsichtlich Besitzer, Beschreibung des Tieres und Kennzeichnung des Tieres
  • Nachweis über die Herkunft des Hundes (Kauf-, Schenkungs-, Überlassungsvertrag, Abgabebescheinigung des Tierheims, bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde z. B. den Steuerbescheid) in Kopie

Hundesteuerummeldung

Sind Sie als Hundehalter umgezogen ist ein formloses Schreiben mit folgenden Angaben notwendig:

  • Name, Vorname des Hundehalters
  • alte Anschrift
  • neue Anschrift
  • Kassenzeichen

Hundesteuerabmeldung

  • Formular Hundesteuer - Abmeldung
  • Rückgabe der Hundesteuermarke
  • Nachweis über die Abgabe des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag usw.) in Kopie
  • bei Tod des Hundes eine tierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung des Krematoriums (in Kopie)

Gebühren

Die Anmeldung der Hundesteuer ist gebührenfrei!

Die Hundesteuer beträgt für das Kalenderjahr:

  • 108,00 Euro - für den ersten Hund
  • 144,00 Euro - für den zweiten Hund
  • 192,00 Euro - für den dritten und jeden weiteren Hund
  • 648,00 Euro - für gefährliche Hunde

Fristen

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund / seine Hunde innerhalb von 2 Wochen, schriftlich im Bereich Steuern an-/ abzumelden.

Beginn und Ende der Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes im Haushalt folgt und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund den Haushalt endgültig verlässt.

Fälligkeit:
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Alternativ kann die steuerpflichtige Person eine jährliche Zahlungsweise beantragen, welche einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig ist.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

Von der Steuer befreit sind z. B. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe von hilflosen Personen dienen.

Von der Steuer ermäßigt sind z.B. Hunde, welche der Bewachung von einzelstehenden Gebäuden dienen oder von Personen mit geringem Einkommen gehalten werden.

In beiden Fällen ist die Landeshauptstadt Potsdam schriftlich über diese Umstände zu informieren.

Ausführliche Informationen können Sie den entsprechenden Merkblättern zur Befreiung bzw. Ermäßigung entnehmen.