Gaststättengewerbe - stehender Betrieb 

Erforderliche Unterlagen

  • Gewerbeanzeige

Ist ein Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen, so ist mit der Gewerbeanzeige ein Auszug aus dem entsprechenden Register einzureichen:

  • Handelt es sich z.B. um eine GmbH & Co. KG, so ist der Auszug für die GmbH und die  KG einzureichen.
  • Bei Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften) ist der Gesellschaftsvertrag und die notarielle Anmeldung beim Amtsgericht einzureichen sowie die Erklärung der Gesellschafter, dass die Tätigkeit vor Eintragung beim Amtsgericht begonnen wird.

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt wird, so sind für die Zuverlässigkeitsprüfung folgende Unterlagen mit der Gewerbemeldung beizubringen
(Gewerbetreibende können natürliche und juristische Personen sein):

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Gewerbetreibenden und jede vertretungsberechtigte Person
  • Ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)
  • Ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (Belegart „O“) für den Gewerbetreibenden und für  jede vertretungsberechtigte Person

Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Gebühren

Bei der Gewerbeanmeldung:
26,00 Euro - für natürliche Personen
31,00 Euro - für juristische Personen mit einem gesetzl. Vertreter
13,00 Euro - für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
08,00 Euro - zusätzlich für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter beim Ausschank alkoholischer Getränke 

Bei der Gewerbeummeldung:
20,00 Euro - für natürliche und juristische Personen
13,00 Euro - für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
08,00 Euro - zusätzlich für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter beim Ausschank alkoholischer Getränke

Weitere Informationen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 BbgGastG die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.