Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter 

Erforderliche Unterlagen

Antrag einer natürlichen Person 

Für die Bearbeitung des Antrags sind für den / die Antragsteller/in und, soweit vorhanden, für den / die Betriebsleiter/in oder den / die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
    Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 02/M zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungs-gerichts - vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen des kommunalen Steueramtes
  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung, wenn der Antrag für die Erlaubnis zum Wohnimmobilienverwalter gestellt wird

Antrag einer juristischen Person

Für die Bearbeitung des Antrags sind für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden, für den / die Betriebsleiter/in oder den / die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten, und die juristische Person selbst folgende Unterlagen erforderlich (Ausnahme Führungszeugnis - Unterlagen nicht für juristische Person selbst):

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) (Belegart „O“)
    Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 02/M zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungs-gerichts - vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen des kommunalen Steueramtes
  • Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister
  • Gesellschaftervertrag (bei Gesellschaften in Gründung)
  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung, wenn der Antrag für die Erlaubnis zum Wohnimmobilienverwalter gestellt wird

Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:

  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) (Belegart „O“)
    Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 02/M zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungs-gerichts - vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen des kommunalen Steueramtes

Gebühren

Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. Bbg. I S. 246) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung.

Weitere Informationen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34c GewO das Gewerbe betreibt ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.