Die Erhaltung und Nutzung von Kulturdenkmalen liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Daher fördert der Staat die Pflege der Denkmale. Das Einkommensteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld im Zusammenhang mit der Erhaltung von Denkmalen zu mindern.
Als Denkmaleigentümer haben Sie die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen, die finanziellen Aufwendungen zur Reparatur von Denkmalmalen steuerlich geltend zu machen.
Auf jeden Fall muss der Denkmaleigentümer vor Beginn der Arbeiten diese Reparaturmaßnahmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abstimmen.
Voraussetzung für die Steuerbescheinigung ist unter anderem ein vorheriges gesondertes Abstimmungsverfahren mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, das auf zwei Wegen erfolgen kann:
a) eine denkmalrechtliche Erlaubnis
Es muss ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis gestellt werden, der Art und Umfang der geplanten Maßnahmen beinhaltet. Dieser Antrag, welcher formlos gestellt werden kann, wird vom Gebietsdenkmalpfleger bearbeitet. Mit dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum wird das gesetzlich vorgeschriebene Benehmen hergestellt. Das Ergebnis dieses Antrages ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
b) eine denkmalrechtliche Erlaubnis im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Bei Reparaturen und Instandsetzungen am Baudenkmal, für die eine Bauerlaubnis nach dem Bauordnungsrecht erforderlich ist, muss bei der Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag gestellt werden. Die Denkmalschutzbehörde wird dann eine Stellungnahme abgeben. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Denkmalschutzbehörde eine denkmalrechtliche Erlaubnis innerhalb der Stellungnahme erteilen.
Nach Beendigung der Baumaßnahme wird auf Antrag die endgültige Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung beinhaltet ausschließlich die Bauleistungen, welche auch vor Beginn der Ausführung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden.
Die Antragstellung
Die Anträge zur Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung und einer abschließenden Bescheinigung für das Finanzamt sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde oder hier im Internet erhältlich.
Vor Beginn der Baumaßnahme kann bei Gebäuden, welche unter die o. g. Gesetzesgrundlagen fallen, ein Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung gestellt werden.
Die vorläufige Bescheinigung dient der Abstimmung zwischen dem Eigentümer und der Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Planung und Bauausführung, welche Bauleistungen im Nachhinein bescheinigt werden. Denkmalrechtlich erlaubte Bauleistungen sind nicht gleich bescheinigungsfähig. Nur Arbeiten, die im Sinne der §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes (Baudenkmal oder Gebäude im Denkmalbereich) sowie § 10 g EStG zur Erhaltung eines Gartens (Gartendenkmal oder Garten im Denkmalbereich) oder einem anderen Kulturgut im Sinne des § 10 g EStG, als Denkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können bescheinigt werden.
Die Bescheinigung (auch endgültige Bescheinigung) kann nach der Fertigstellung der Baumaßnahme beantragt werden.
Die Bescheinigung wird mit der vorläufigen Bescheinigung abgeglichen, es müssen die beantragten Bauleistungen der Bescheinigung mit denen der vorläufigen Bescheinigung übereinstimmen. In besonderen Fällen sind Ergänzungen möglich, aber nur, wenn diese während der Bauausführung angezeigt und mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind.
Erläuterungen:
Die vorläufige Bescheinigung ist lediglich eine Vorauskunft. Die endgültige Bescheinigung kann erst nach Abschluss der Maßnahme - in Fällen von §§ 10 f Abs. 2, 10 g und 11 b EStG auch für einzelne abgeschlossene Jahresabschnitte ausgestellt werden. Dazu benötigt die Untere Denkmalschutzbehörde die vollständigen Rechnungsbelege, zusammen mit einem Verzeichnis der einzelnen Rechnungen nach anliegendem Muster innerhalb des Antragsvordrucks. Die Rechnungen und das Verzeichnis sind bitte nach Firmen und Gewerken zu ordnen. Zu den Rechnungen wird der Zahlungsbeleg (Kopie reicht) geheftet. Die Belege werden mit der Bescheinigung zurückgegeben.
Die endgültige Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 i Abs. 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.
Die Vergünstigungen gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG sowie 10 g EStG können nur in Anspruch genommen werden, wenn u. a. die Baumaßnahme rechtzeitig vor ihrem Beginn mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bis in die Einzelheiten abgestimmt und dann entsprechend dieser Abstimmung und der oben angeführten denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Bauantrag durchgeführt wird.
Bei neu auftretenden Fragestellungen während der Ausführung, die ein Abweichen von dem abgestimmten Projekt erfordern, ist in jedem Fall eine erneute Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Potsdam erforderlich.
Nach Abschluss wird die Untere Denkmalschutzbehörde die Arbeiten besichtigen und prüfen, ob die Baumaßnahmen entsprechend der Abstimmung / Erlaubnis ausgeführt wurden.