Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen
Erforderliche Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person
Für die Bearbeitung des Antrags sind für den / die Antragsteller/in und, soweit vorhanden, für den / die Betriebsleiter/in oder den / die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten folgende Unterlagen erforderlich:
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "O".
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 04/B zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein. - Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- ggf. Baugenehmigung und Grundriss
Antrag einer juristischen Person
Für die Bearbeitung des Antrags sind für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden, für den / die Betriebsleiter/in oder den / die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten, und die juristische Person selbst folgende Unterlagen erforderlich (Ausnahme Führungszeugnis - Unterlagen nicht für juristische Person selbst):
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben).
Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben. - Führungszeugnis (für jeden gesetzlichen Vertreter) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "O".
-> Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 04/B zu beantragen und darf nicht älter als 3 Monate sein. - Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
- Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- ggf. Baugenehmigung und Grundriss
Gebühren
- 145,00 bis 869,00 Euro
Rechtsgrundlagen
§ 33a Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Weitere Informationen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33a GewO das Gewerbe betreibt ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.