Anzeige der Hundehaltung
Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes (ab einem Gewicht von 20 kg oder ab einer Widerristhöhe von 40 cm) erheblich sein können.
Seit dem 16.06.2004 gilt für ganz Brandenburg die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV).
Gemäß dieser Verordnung ergeben sich insbesondere für Hundehalter großer Hunde oder Hunde bestimmter Rassezugehörigkeiten, nachfolgende Pflichten gegenüber der Ordnungsbehörde.
Wenn Sie einen Hund halten, der mindestens 40 Zentimeter oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm entspricht, haben Sie der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen. Diese Anzeige ist gesondert von der steuerlichen Anmeldung des Hundes vorzunehmen.
Unterschreitet das Tier die genannten Anforderungen ist eine Anzeige nicht notwendig.
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Rechtsgrundlagen
Jeder Hundehalter oder Hundeführer sollte die Bestimmungen der Hundehalterverordnung Brandenburg sowie die Bestimmungen der Kommunalen Leinepflicht gemäß der Potsdamer Stadtordnung kennen.
Ausdrücklich wird hiermit auch auf die Pflicht zur Beseitigung der Hinterlassenschaften der Hunde hingewiesen, Anzeigen werden hierzu rigoros aufgenommen.
Verfahrensablauf
1. Große Hunde
Gemäß der geltenden Hundehalterverordnung Brandenburg, ist jede Haltung von Hunden mit einer Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm, unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Darüber hinaus hat der Halter ein Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde, nicht älter als drei Monate, als Nachweis seiner Zuverlässigkeit vorzulegen.
Der anzumeldende Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Die Bekanntgabe der Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist ebenso Bestandteil der unverzüglichen Anzeigepflicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Hundehaltung nicht unverzüglich angezeigt und/oder keine Kennzeichnung des Hundes vorgenommen hat, handelt ordnungswidrig gem. § 14 HundehV.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Die ordnungsbehördliche Anzeige erfolgt nicht automatisch mit der steuerlichen Anmeldung.
Hier finden Sie das notwendige Anzeigeformular für die ordnungsbehördliche Anzeige der Hundehaltung
Hier finden Sie das notwendige Formular für die Abmeldung eines Hundes
Hier finden Sie das notwendige Formular um Ihren Hund steuerlich anzumelden
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2. Gefährliche Hunde der Kategorie 1 und 2
(Kat. I) Nicht wiederlegbar gefährliche Hunde
Die Haltung der Hunde folgender Rassen und Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, sind im Land Brandenburg untersagt und können aufgrund der Gesetzlichen Bestimmungen nicht erlaubt werden.
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
(Kat. II) Erlaubnispflichtige / wiederlegbar gefährliche Hunde
Insbesondere die Haltung der Hunde folgender Rassen und Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, müssen im Land Brandenburg zwar als gefährlich anerkannt werden, können jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erlaubt oder die angenommene Gefährlichkeit durch den Halter wiederlegt werden.
- Alano
- Bullmastiff
- Cane Corso
- Dobermann
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Achtung:
Bis zur Wiederlegung der Gefährlichkeit mittels eines Negativgutachtens (Wesenstest), muss der Hund als gefährlich anerkannt werden. Hierbei ist die ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich, zeitgleich unterliegt der Hund einer Maulkorb- und Leinenpflicht.
Dieses ist bei jungen Hunden dieser Kategorie wichtig, da ein Negativgutachten bzw. Wesenstest erst mit Vollendung des ersten Lebensjahrs zulässig ist.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig gem. § 14 HundehV.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Ansprechpartner
Für direkten Kontakt stehen wir Ihnen telefonisch unter 0331 / 289-1586 am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 09-12 Uhr und von 14-16 Uhr zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anzeigen nicht telefonisch entgegengenommen werden können und in diesem Falle auf die jeweiligen Formulare verwiesen wird. Gerne kann jedoch bei offenen Fragen zum Ausfüllen, in dieser Zeit unterstützt werden.
Rechtsbehelf
Privatanzeigen:
Bei Missachtung von geltende Bestimmung zum Thema Hund, steht es jedem frei, mit folgendem Formular einen festgestellten Verstoß zur Anzeige zu bringen.
(Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet, auf Vollständigkeit ist zu achten)
Hier finden Sie das notwendige Anzeigeformular.
Tierschutzanzeigen:
Anzeigen zum Tierschutz sind beim Veterinäramt zu stellen.
Anzeige bei Verletzungen oder Beschädigung durch Hunde:
Bei Verletzungen oder Beschädigungen, welche durch einen Hund hervorgerufen wurden, steht es Ihnen frei welche Wege der Anzeige Sie wählen.
Weg 1. Zivilverfahren:
Sie können Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld beim Hundehalter, oder wenn dieser eine Versicherung hat, dort geltend machen. Hierfür ist keine weitere Anzeige notwendig.
Weg 2. Strafverfahren:
Sie können Anzeige gegen den Hundehalter / Hundeführer des Hundes bei der Polizei stellen - dann wird ein Strafverfahren eingeleitet (Sachbeschädigung, Körperverletzung etc.).
Weg 3. Verwaltungsverfahren
Sie können den Vorfall dem Ordnungsamt zur Prüfung der eventuellen Gefährlichkeit des Hundes und die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzeigen.
Diese Anzeige ist schriftlich mit folgendem Formular einzureichen.
(Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet, auf Vollständigkeit ist zu achten)
Formulare
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
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Frau Rahmel | ordnungsbehördliche Hundehaltung | +49 331 289-1658 | |
Herr Zemlicka | ordnungsbehördliche Hundehaltung | +49 331 289-1657 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003773.php
- Druckdatum
- 20.04.2024 00:31