1. Große Hunde
Gemäß der geltenden Hundehalterverordnung Brandenburg, ist jede Haltung von Hunden mit einer Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm, unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Darüber hinaus hat der Halter ein Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde, nicht älter als drei Monate, als Nachweis seiner Zuverlässigkeit vorzulegen.
Der anzumeldende Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Die Bekanntgabe der Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist ebenso Bestandteil der unverzüglichen Anzeigepflicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Hundehaltung nicht unverzüglich angezeigt und/oder keine Kennzeichnung des Hundes vorgenommen hat, handelt ordnungswidrig gem. § 14 HundehV.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Die ordnungsbehördliche Anzeige erfolgt nicht automatisch mit der steuerlichen Anmeldung.
Hier finden Sie das notwendige Anzeigeformular für die ordnungsbehördliche Anzeige der Hundehaltung
Hier finden Sie das notwendige Formular für die Abmeldung eines Hundes
Hier finden Sie das notwendige Formular um Ihren Hund steuerlich anzumelden
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2. Gefährliche Hunde der Kategorie 1 und 2
(Kat. I) Nicht wiederlegbar gefährliche Hunde
Die Haltung der Hunde folgender Rassen und Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, sind im Land Brandenburg untersagt und können aufgrund der Gesetzlichen Bestimmungen nicht erlaubt werden.
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
(Kat. II) Erlaubnispflichtige / wiederlegbar gefährliche Hunde
Insbesondere die Haltung der Hunde folgender Rassen und Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, müssen im Land Brandenburg zwar als gefährlich anerkannt werden, können jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erlaubt oder die angenommene Gefährlichkeit durch den Halter wiederlegt werden.
- Alano
- Bullmastiff
- Cane Corso
- Dobermann
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Achtung:
Bis zur Wiederlegung der Gefährlichkeit mittels eines Negativgutachtens (Wesenstest), muss der Hund als gefährlich anerkannt werden. Hierbei ist die ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich, zeitgleich unterliegt der Hund einer Maulkorb- und Leinenpflicht.
Dieses ist bei jungen Hunden dieser Kategorie wichtig, da ein Negativgutachten bzw. Wesenstest erst mit Vollendung des ersten Lebensjahrs zulässig ist.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig gem. § 14 HundehV.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Hier finden Sie den notwendigen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
Hier finden Sie das notwendige Formular für die Abmeldung eines Hundes / Übergabe eines gefährlichen Hundes