Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes (ab einem Gewicht von 20 kg oder ab einer Widerristhöhe von 40 cm) erheblich sein können.
Wenn Sie einen Hund halten, dann sind Sie verpflichtet diesen ordnungsbehördlich anzuzeigen und steuerlich an- und abzumelden. Den Link zur steuerlichen An- und Abmeldung finden Sie unten auf dieser Seite.
Die ordnungsbehördliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines Hundes erheblich sein können.
Seit dem 01.07.2024 gilt für ganz Brandenburg die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV).
Gemäß dieser Verordnung ergeben sich insbesondere für Hundehalter gefährlicher Hunde weitreichende Pflichten, welche für die weitere Haltung notwendig sind.
Jeder Hundehalter oder Hundeführer sollte die Bestimmungen der Hundehalterverordnung Brandenburg sowie die Bestimmungen der Kommunalen Leinepflicht gemäß der Potsdamer Stadtordnung kennen.
Ausdrücklich wird hiermit auch auf die Pflicht zur Beseitigung der Hinterlassenschaften der Hunde hingewiesen; Anzeigen werden hierzu rigoros aufgenommen.
Verfahrensablauf
1. Anzeige der Hundehaltung
Gemäß der geltenden Hundehalterverordnung sind alle Hunde der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Der anzuzeigende Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Hundehaltung nicht unverzüglich angezeigt und/oder keine Kennzeichnung des Hundes vorgenommen hat, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Infolge von Bissvorfällen oder Verhaltensauffälligkeiten können Hunde als gefährliche Hunde eingestuft werden. Die Gefährlichkeit kann alle 2 Jahre nach deren Feststellung mittels eines Wesenstests (Negativgutachten) wiederlegt werden.
Bis dahin bedarf die Haltung eines gefährlich eingestuften Hundes der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Weiterhin unterliegt der Hund einer Maulkorb- und Leinenpflicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Für direkten Kontakt stehen wir Ihnen telefonisch unter 0331 / 289-1657 am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 09-12 Uhr und von 14-16 Uhr zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anzeigen nicht telefonisch entgegengenommen werden können und in diesem Falle auf die jeweiligen Formulare verwiesen wird. Gerne kann jedoch bei offenen Fragen zum Ausfüllen, in dieser Zeit unterstützt werden.
Rechtsbehelf
Privatanzeigen:
Bei Missachtung von geltende Bestimmung zum Thema Hund, steht es jedem frei, mit folgendem Formular einen festgestellten Verstoß zur Anzeige zu bringen.
(Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet, auf Vollständigkeit ist zu achten)