Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.
Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich.
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.
Den Elterngeldrechner und weitere Informationen finden Sie unter den Formularen.
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NEU für Geburten ab 01.04.2024
- Die Grenze des zu versteuernden Einkommens für Alleinerziehende und Paare, ab die der Anspruch auf Elterngeld entfällt, ist auf 200.000 Euro festgelegt. Für Kinder die ab dem 04.2025 geboren werden liegt die Grenze bei 175.000 Euro.
- Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
- Bezieht ein Elternteil Elterngeld Plus, so kann der andere Elternteil in dieser Zeit auch länger als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen (Basiselterngeld o. Elterngeld Plus).
- Ausnahmen bestehen für Eltern von Mehrlingen und Frühchen, neugeborene Kinder mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung für die sie den Geschwisterbonus erhalten - ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist möglich
Antragsstellung vorübergehend ausgesetzt
Für Geburten ab dem 1. April 2024 haben sich unter anderem die Einkommensgrenzen und der parallele Bezug von Basiselterngeld geändert. Bis zur Umsetzung dieser Gesetzesänderungen, voraussichtlich zum 02. Mai 2024, ist eine Antragstellung über ElterngeldDigital in Ihrem Bundesland nicht möglich. Bereits begonnene Anträge können nach Umsetzung der Änderungen fortgesetzt werden.
Für eine zwischenzeitliche Antragstellung oder weitergehende Fragen zur veränderten Gesetzeslage, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Elterngeldstelle (https://familienportal.de/familienportal)
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Für Geburten ab 01.09.2021
Leistungsarten:
Basiselterngeld
- In den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern ihrem Kind widmen und erhalten bis zu 67 % ihres Gehaltes vor der Geburt. Dabei stehen monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zu Verfügung.
- Müttern und Vätern stehen 12 Monatsbeträge zu Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für 2 zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.
- Möchte nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch nehmen, wird mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Elterngeld gezahlt.
- Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 32 Wochenstunden ist auch mit Elterngeld möglich.
ElterngeldPlus
- Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten.
- Es berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
- Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt:
1 Elterngeldmonat (Basiselterngeld) = 2 ElterngeldPlus-Monate.
Partnerschaftsbonus
- Wenn beide Elternteile in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten, wird mit maximal 4 zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt.
- In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten sie in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten Sie ebenfalls maximal 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.
Anspruchsberechtigte Personen:
Mütter oder Väter, wenn sie
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, d. h. nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, ausüben.
Personen, die sich in Berufsbildung befinden (z.B. Auszubildende, Studierende) können grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Elterngeld beanspruchen, auch wenn sie die Grenze von 32 Wochenstunden nicht einhalten.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht.
Nicht sorgeberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaften), wenn der Antragstellende das Kind in seinem / ihrem Haushalt betreut und erzieht.
Pflegeeltern, die ein Kind in Adoptionspflege genommen haben.
Für Adoptiv- und Adoptivpflegekinder wird Elterngeld von der Aufnahme des Kindes an im Rahmen des möglichen Bezugszeitraumes längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes gezahlt.
Hinweise:
- nicht sorgeberechtigte Antragstellende haben immer die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nachzuweisen
- Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
- andere ausländischen Mitbürger haben die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen
Antragstellung:
- Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.
- Änderungen bereits bewilligter Elterngeldbezugszeiträume können für ausgezahlte Monatsbeträge nicht erfolgen.
Anrechnung anderer Leistungen:
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet.
- Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften werden auf das Elterngeld angerechnet.
- Elterngeld für ein älteres Kind wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet.
- Ersatz für Erwerbseinkommen (z.B.: Arbeitslosengeld I; Krankengeld; Insolvenzgeld; Gründungszuschuss; Rente) wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet)
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben
- Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro
- Alleinerziehende ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.