Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.
Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Folgende Beurkundungen können vorgenommen werden:
- Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft
- dazu die erforderliche Zustimmung
- der Kindesmutter,
- des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist oder
- eines gesetzlichen Vertreters des Kindes zu einer solchen Erklärung.
- Erklärung der Mutter zur Anerkennung der Mutterschaft (ggf. bei ausländischen Eltern notwendig)
- Gemeinsame Sorgeerklärung (für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
- Unterhaltsverpflichtung (Erstverpflichtung, Abänderung) für Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
Die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und zum gemeinsamen Sorgerecht können auch schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden.
Für die Erklärungen ist jeweils das persönliche Erscheinen erforderlich. Bitte dafür einen Termin vereinbaren.
In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Erklärung belehrt. Diese wird Ihnen vorgelesen und von allen Beteiligten unterschrieben.
Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.