Wohngeld - Beantragung
Kurzbeschreibung
- Wohngeld Feststellung
- Antrag schriftlich oder online
- Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten
- Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate bewilligt werden
- Danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig, der bis spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist
- Kann als Miet- oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) gewährt werden
- Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht
Hinweis zu Antragsbearbeitung
Bitte beachten Sie unten stehende Servicerufnummer und -zeiten zur Kontaktaufnahme!
Ihre Maileingänge unter Wohngeld@rathaus.potsdam.de werden registriert und so schnell wie möglich bearbeitet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass auf Ihre Mailanfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Wohngeldantrags nicht geantwortet werden kann.
Alle personellen Ressourcen sind derzeit vollständig mit der effektiven Antragsbearbeitung beschäftigt.
Vielen Dank!
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Allgemeine Informationen zum neuen Wohngeld-Plus-Gesetz ab 1.Januar 2023 finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen www.bmwsb.bund.de oder den Seiten des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg:
https://mil.brandenburg.de/mil/de/themen/wohnen/wohn-und-mietrecht/wohngeld/
Ob Ihnen ein Wohngeldanspruch ab dem 01.01.2023 zusteht, können Sie über den gleichem Link mit dem Wohngeldrechner überschlägig erfahren.
Den Wohngeldantrag und weitere Hinweise dazu finden Sie ebenfalls unter diesem Link bei Antragsformulare.
Erläuterungen zur Antragstellung auf Wohngeld können Sie auch bei uns unter Formulare: Merkblätter nachlesen.
Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wurde.
Kontaktdaten
Telefon | +49 331 289-3907 |
---|---|
Telefax | +49 331 289-3902 |
E-Mail-Adresse | WohngeldRathaus.Potsdamde |
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Erforderliche Unterlagen
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
- Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Mögliche erforderliche Unterlagen (keine abschließende Aufzählung)
- vollständig ausgefülltes und nach Möglichkeit unterschriebenes Antragsformular (siehe Formulare)
- Antragsteller ist immer der Mieter, der den Mietvertrag abgeschlossen hat (die Wohnung muss sich im Stadtgebiet Potsdam befinden)
- ggf. "Negativbescheid Wohngeld" der vorherigen Gemeinde (nur bei Zuzug nach Potsdam)
Für die Personenangaben:
- Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) aller Haushaltsmitglieder bzw. Pass und Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (grüne Karte) und Geburtsurkunden aller Kinder
- Erklärung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) vorliegt (Formular "Wohngeld - Erklärung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" oder Formblatt Haushaltszugehörigkeit) siehe Formulare
Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete:
- Miet- oder Nutzungsvertrag (nur bei Mietzuschuss)
In der Regel Seite 1, 2 und letzte Seite mit Unterschriften Vermieter und Mieter - Derzeitige Zusammensetzung der Miete vom Vermieter (ist in der Regel das aktuelle Mieterhöhungsschreiben des Vermieters oder die Seite der Mieterhöhung neu alt Ihrer Betriebskostenabrechnung)
- Nachweis der Mietzahlung nicht älter als 2 Monate (Kontoauszug)
Einkommensermittlung:
- Arbeitsvertrag, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt
- Lückenloser Einkommensnachweis (die letzten 6 Verdienstbescheinigungen bei schwankendem Einkommen & 3 Verdienstbescheinigungen bei gleichbleibendem Einkommen
- Nachweis von Sonderzahlungen innerhalb der letzten 12 Monate (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- aktueller Rentenbescheid (vollständig)
- vollständiger Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungs- und andere Sozialleistungen
- ggf. BAföG-Bescheid + Studienbescheinigung + Zahlungsnachweis Semestergebühren / BAB- Bescheid + Ausbildungsvertrag
- Elterngeldbescheid (vollständig)
- Unterhaltsleistungen, Kapitalerträge (Zinsen) etc.
- Nachweise über die Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern
- Nachweis erhöhter Werbungskosten, wie z. B. Fahrtkosten bei Berufspendlern
- Nachweis der Schwerbehinderung und ggf. Nachweis Pflegebedürftigkeit
- Nachweis über "Getrenntlebend" (erhältlich beim Finanzamt)
für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)
Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Belastung (Lastenzuschuss):
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Kaufvertrag)
- Grundsteuerbescheide (nur bei Lastenzuschuss)
- Nachweis der geleisteten Raten (nicht älter als 2 Monate)
- Fremdmittelbescheinigung
Hinweis:
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wird der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 Wohngeldgesetz (WoGG) bundesweit durchgeführt.
Die Wohngeldbehörde wird regelmäßig für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt wurde, im Wege des Datenabgleiches überprüfen:
- ob zum Haushalt rechnende Personen folgende Leistungen beantragt haben
- Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Zuschüssen nach § 27 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII;
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand;
- ob und in welcher Höhe Leistungen der Renten- und Unfallversicherung gezahlt worden sind;
- ob und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden;
- ob ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde.
Bitte beachten Sie, dass unvollständige und / oder unzutreffende Angaben im Rahmen der Antragstellung bzw. das Versäumen der Mitteilung maßgeblicher Veränderungen während des Wohngeldbezuges nicht nur die Aufhebung / Änderung des Leistungsanspruches zur Folge haben, sondern ggf. auch Bußgelder oder Strafverfahren zur Folge haben können.
Gebühren
- Gebühr: Gebührenfrei.
- Gebühr: Gebührenfrei.
Bearbeitungsdauer
Ab der Vorlage aller wohngeldrelevanten Unterlagen wird der Wohngeldantrag in der Regel innerhalb von ca. 20 Wochen beschieden.
Bei den angegebenen Bearbeitungszeiten handelt es sich um Durchschnittszeiten, für die im Einzelfall keine Gewähr übernommen werden kann.
Fristen
Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Sozialgesetzbuch I (SGB I)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Verfahrensablauf
- Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
- Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.
Ansprechpartner
Telefonische Servicezeiten
Mo, Mi & Fr | 09:00 – 12:00 Uhr |
Di | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
Do | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr |
Zuständige Stelle
Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.
Ihren Wohngeldantrag können Sie per Post an:
Landeshauptstadt Potsdam
Wohngeldbehörde
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
oder per Mail an Wohngeldrathaus.potsdamde
oder gleich Online ausfüllen und senden.
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Voraussetzung:
- Haupt- oder Nebenwohnung in Potsdam
Antragsberechtigt sind:
- Mieter einer Wohnung (erhalten Mietzuschuss) oder
- Eigentümer einer Wohnung oder eines selbstgenutzten Eigenheimes (erhalten Lastenzuschuss)
- Bewohner von Heimen
Hinweise
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Formulare Mietzuschuss
Formulare Lastenzuschuss
Weitere Links
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000007860.php
- Druckdatum
- 21.12.2024 18:07