Wohngeld - Beantragung
Erforderliche Unterlagen
Ihrem Antrag auf Wohngeld müssen Sie im Wesentlichen folgende Unterlagen beifügen:
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
- Mietvertrag oder Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen oder bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.
Formulare
- Formulare:
- Antrag auf Mietzuschuss
- Antrag auf Lastenzuschuss
- Weiterleistungs- bzw. Erhöhungsantrag
- Onlineverfahren in Vorbereitung
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen kann erforderlich sein
Mögliche erforderliche Unterlagen (keine abschließende Aufzählung)
- vollständig ausgefülltes und nach Möglichkeit unterschriebenes Antragsformular (siehe Formulare)
- Antragsteller ist immer der Mieter, der den Mietvertrag abgeschlossen hat (die Wohnung muss sich im Stadtgebiet Potsdam befinden)
- ggf. "Negativbescheid Wohngeld" der vorherigen Gemeinde (nur bei Zuzug nach Potsdam)
Für die Personenangaben:
- Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) aller Haushaltsmitglieder bzw. Pass und Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (grüne Karte) und Geburtsurkunden aller Kinder
- Erklärung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) vorliegt (Formular "Wohngeld - Erklärung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" oder Formblatt Haushaltszugehörigkeit) siehe Formulare
Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete:
- Miet- oder Nutzungsvertrag (nur bei Mietzuschuss)
In der Regel Seite 1, 2 und letzte Seite mit Unterschriften Vermieter und Mieter - Derzeitige Zusammensetzung der Miete vom Vermieter (ist in der Regel das aktuelle Mieterhöhungsschreiben des Vermieters oder die Seite der Mieterhöhung neu alt Ihrer Betriebskostenabrechnung)
- Nachweis der Mietzahlung nicht älter als 2 Monate (Kontoauszug)
Einkommensermittlung:
- Arbeitsvertrag, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt
- Lückenloser Einkommensnachweis (die letzten 6 Verdienstbescheinigungen bei schwankendem Einkommen & 3 Verdienstbescheinigungen bei gleichbleibendem Einkommen
- Nachweis von Sonderzahlungen innerhalb der letzten 12 Monate (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- aktueller Rentenbescheid (vollständig)
- vollständiger Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungs- und andere Sozialleistungen
- ggf. BAföG-Bescheid + Studienbescheinigung + Zahlungsnachweis Semestergebühren / BAB- Bescheid + Ausbildungsvertrag
- Elterngeldbescheid (vollständig)
- Unterhaltsleistungen, Kapitalerträge (Zinsen) etc.
- Nachweise über die Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern
- Nachweis erhöhter Werbungskosten, wie z. B. Fahrtkosten bei Berufspendlern
- Nachweis der Schwerbehinderung und ggf. Nachweis Pflegebedürftigkeit
- Nachweis über "Getrenntlebend" (erhältlich beim Finanzamt)
für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)
Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Belastung (Lastenzuschuss):
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Kaufvertrag)
- Grundsteuerbescheide (nur bei Lastenzuschuss)
- Nachweis der geleisteten Raten (nicht älter als 2 Monate)
- Fremdmittelbescheinigung
Hinweis:
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wird der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 Wohngeldgesetz (WoGG) bundesweit durchgeführt.
Die Wohngeldbehörde wird regelmäßig für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt wurde, im Wege des Datenabgleiches überprüfen:
- ob zum Haushalt rechnende Personen folgende Leistungen beantragt haben
- Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Zuschüssen nach § 27 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII;
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand;
- ob und in welcher Höhe Leistungen der Renten- und Unfallversicherung gezahlt worden sind;
- ob und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden;
- ob ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde.
Bitte beachten Sie, dass unvollständige und / oder unzutreffende Angaben im Rahmen der Antragstellung bzw. das Versäumen der Mitteilung maßgeblicher Veränderungen während des Wohngeldbezuges nicht nur die Aufhebung / Änderung des Leistungsanspruches zur Folge haben, sondern ggf. auch Bußgelder oder Strafverfahren zur Folge haben können.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Sozialgesetzbuch I (SGB I)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Fristen
Wohngeld wird ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bitte beachten Sie im Übrigen die Angaben unter „Verfahrensablauf“.
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel etwa 4- 6 Wochen
Ab der Vorlage aller wohngeldrelevanten Unterlagen wird der Wohngeldantrag in der Regel innerhalb von ca. 12 Wochen beschieden.
Bei den angegebenen Bearbeitungszeiten handelt es sich um Durchschnittszeiten, für die im Einzelfall keine Gewähr übernommen werden kann.
Verfahrensablauf
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus auch online verfügbar:
https://mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/479550
Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person zu stellen.
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Ansprechpartner
Telefonische Servicezeiten
Mo, Mi, Fr | 09:00 – 12:00 Uhr |
Di | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
Do | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr |
Zuständige Stelle
Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.
Ihren Wohngeldantrag können Sie per Post an:
Landeshauptstadt Potsdam
Wohngeldbehörde
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
oder per Mail an Wohngeldrathaus.potsdamde
oder gleich Online ausfüllen und senden.
Voraussetzungen
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Vom Wohngeld ausgeschlossen ist, wer Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bezieht, bei denen Wohnkosten bereits berücksichtigt sind, z. B.:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Das Gesamteinkommen des Haushalts ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder.
Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde
Voraussetzung:
- Haupt- oder Nebenwohnung in Potsdam
Antragsberechtigt sind:
- Mieter einer Wohnung (erhalten Mietzuschuss) oder
- Eigentümer einer Wohnung oder eines selbstgenutzten Eigenheimes (erhalten Lastenzuschuss)
- Bewohner von Heimen