Wohngeld - Beantragung 

Erforderliche Unterlagen

Mögliche erforderliche Unterlagen (keine abschließende Aufzählung)

  • vollständig ausgefülltes und nach Möglichkeit unterschriebenes Antragsformular (siehe Formulare)

  • Antragsteller ist immer der Mieter, der den Mietvertrag abgeschlossen hat (die Wohnung muss sich im Stadtgebiet Potsdam befinden)

  • ggf. "Negativbescheid Wohngeld" der vorherigen Gemeinde (nur bei Zuzug nach Potsdam)

Für die Personenangaben:

  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) aller Haushaltsmitglieder bzw. Pass und Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (grüne Karte) und Geburtsurkunden aller Kinder

  • Erklärung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) vorliegt (Formular "Wohngeld - Erklärung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" oder Formblatt Haushaltszugehörigkeit) siehe Formulare

Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete:

  • Miet- oder Nutzungsvertrag (nur bei Mietzuschuss)

    In der Regel Seite 1, 2 und letzte Seite mit Unterschriften Vermieter und Mieter

  • Derzeitige Zusammensetzung der Miete vom Vermieter (ist in der Regel das aktuelle Mieterhöhungsschreiben des Vermieters oder die Seite der Mieterhöhung neu alt Ihrer Betriebskostenabrechnung)

  • Nachweis der Mietzahlung nicht älter als 2 Monate (Kontoauszug)

Einkommensermittlung:

  • Arbeitsvertrag, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt

  • Lückenloser Einkommensnachweis (die letzten 6 Verdienstbescheinigungen bei schwankendem Einkommen & 3 Verdienstbescheinigungen bei gleichbleibendem Einkommen

  • Nachweis von Sonderzahlungen innerhalb der letzten 12 Monate (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

  • aktueller Rentenbescheid (vollständig)

  • vollständiger Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungs- und andere Sozialleistungen

  • ggf. BAföG-Bescheid + Studienbescheinigung + Zahlungsnachweis Semestergebühren / BAB- Bescheid + Ausbildungsvertrag

  • Elterngeldbescheid (vollständig)

  • Unterhaltsleistungen, Kapitalerträge (Zinsen) etc.

  • Nachweise über die Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern

  • Nachweis erhöhter Werbungskosten, wie z. B. Fahrtkosten bei Berufspendlern

  • Nachweis der Schwerbehinderung und ggf. Nachweis Pflegebedürftigkeit

  • Nachweis über "Getrenntlebend" (erhältlich beim Finanzamt)
     

für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:

  • Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)

Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Belastung (Lastenzuschuss):

  • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Kaufvertrag)

  • Grundsteuerbescheide (nur bei Lastenzuschuss)

  • Nachweis der geleisteten Raten (nicht älter als 2 Monate)

  • Fremdmittelbescheinigung

Hinweis: 
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wird der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 Wohngeldgesetz (WoGG) bundesweit durchgeführt.

Die Wohngeldbehörde wird regelmäßig für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt wurde, im Wege des Datenabgleiches überprüfen:

  • ob zum Haushalt rechnende Personen folgende Leistungen beantragt haben
    • Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Zuschüssen nach § 27 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII;
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand;

  • ob und in welcher Höhe Leistungen der Renten- und Unfallversicherung gezahlt worden sind;

  • ob und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden;

  • ob ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde.

Bitte beachten Sie, dass unvollständige und / oder unzutreffende Angaben im Rahmen der Antragstellung bzw. das Versäumen der Mitteilung maßgeblicher Veränderungen während des Wohngeldbezuges nicht nur die Aufhebung / Änderung des Leistungsanspruches zur Folge haben, sondern ggf. auch Bußgelder oder Strafverfahren zur Folge haben können.

Gebühren

  • Gebühr: Gebührenfrei.
  • Gebühr: Gebührenfrei.

Bearbeitungsdauer

Ab der Vorlage aller wohngeldrelevanten Unterlagen wird der Wohngeldantrag in der Regel innerhalb von ca. 16 Wochen beschieden.  

Bei den angegebenen Bearbeitungszeiten handelt es sich um Durchschnittszeiten, für die im Einzelfall keine Gewähr übernommen werden kann.

Fristen

Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

Verfahrensablauf

  • Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

Ansprechpartner

Telefonische Servicezeiten

Mo, Mi & Fr 09:00 – 12:00 Uhr
Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Zuständige Stelle

Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.

Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. 

Ihren Wohngeldantrag können Sie per Post an:

Landeshauptstadt Potsdam
Wohngeldbehörde 
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

oder per Mail an Wohngeldrathaus.potsdamde 

oder gleich Online ausfüllen und senden.

Voraussetzungen

Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

Voraussetzung:

  • Haupt- oder Nebenwohnung in Potsdam

Antragsberechtigt sind:

  • Mieter einer Wohnung (erhalten Mietzuschuss) oder
  • Eigentümer einer Wohnung oder eines selbstgenutzten Eigenheimes (erhalten Lastenzuschuss)
  • Bewohner von Heimen

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.