Bildung und Teilhabe

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch Bescheid über:
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Bildung und Teilhabe-Antrag für Empfänger*innen von Kinderzuschlag (BKGG), Wohngeld (WoGG), Asylbewerberleistungen(AsylbLG) und Sozialhilfe nach SGB XII

ODER

Bildung und Teilhabe-Formular zur Konkretisierung der BuT-Leistungen für Empfänger*innen von Bürgergeld (SGB II)

ODER

Online-Antrag (siehe oben)
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Zusätzlich Nachweise der Sozialhilfeleistungen durch Vorlage des Bescheides über

  • Bürgergeld
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld

sowie ggf. ausgefüllte Anlagen zum Antrag/Formular, Rechnungen und Quittungen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Wir informieren Sie gern über weitere erforderliche Unterlagen, die abhängig von den beantragten Leistungen sind.

Hinweis: Den Antrag, das Formular sowie Vorlagen für verschiedene Bescheinigungen finden Sie unter Downloads.

Bitte reichen Sie den ausgefüllten Antrag, das Formular und die Bescheinigungen direkt bei der Landeshauptstadt Potsdam ein.

Per E-Mail an:

BuTRathaus.Potsdamde

Per Post an:

Landeshauptstadt Potsdam

Fachbereich Soziales und Inklusion

Arbeitsgruppe Bildung und Teilhabe

Friedrich-Ebert-Straße 79/81

14469 Potsdam
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Gern können Sie auch unser bereitgestelltes Online-Formular für die Beantragung nutzen (siehe oben).
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Unsere Mitarbeitenden stehen telefonisch unter der Servicehotline 115 mit Rat und Tat zur Seite. Hier kann auch ein persönliches Beratungsgespräch vereinbart werden.

Gebühren

keine

Fristen

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verzichtet. Lediglich für die Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. Alle anderen Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld als gleichzeitig (stillschweigend) mitbeantragt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Leistung auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden kann, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird. 

Bitte reichen Sie Ihren Antrag bzw. Ihre Konkretisierung auf dem Formular BuT (Bürgergeld) möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

Verfahrensablauf

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie in der Regel auf Antrag (Globalantrag ab 01.08.2019, außer bei Klassenfahrten und Lernförderung im SGB II).

  • Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten bekommen (eventuell reichen Nachweise aus). 
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch bei einer Antragstellung.
  • Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. 
  • Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab.
  • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

Zuständige Stelle

Landkreis/kreisfreie Stadt, Jobcenter

Landeshauptstadt Potsdam

Voraussetzungen

  • Sie sind noch keine 25 Jahre alt und können Ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken
  • Sie haben entweder Anspruch auf
    • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    • Sozialhilfe oder
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

oder

  • Ihre Familie bezieht   
    • Kinderzuschlag oder
    • Wohngeld

Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit nur für berechtigte Personen unter 18 Jahre.

Berechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre aus Familien, die folgende soziale Leistungen beziehen: 

  • Bürgergeld (SGB II)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit analogen Ansprüchen nach dem SGB XII