Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung – sektorale Heilpraktikererlaubnis
Kurzbeschreibung
Es können folgende sektorale Heilpraktikererlaubnisse beantragt werden:
- Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung – beschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie
- Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung – beschränkt auf dem Gebiet der Physiotherapie
Beschreibung
Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis setzt die Erfüllung bestimmter Vorbedingungen des Antragstellers voraus, darunter auch eine Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam führt im Auftrag des zuständigen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) die uneingeschränkte und beschränkte Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung für das gesamte Land Brandenburg durch.
Zuständig für die Antragstellung sowie die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich das Gesundheitsamt, in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Sinne des Melderechtes hat.
Sektorale Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung
- Die sektorale Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.
- Der schriftliche Teil wird vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der sektoralen Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte sektorale Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung als erfolglos abgelegt.
- Eine Einladung zur schriftlichen sektoralen Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung erhalten Sie 4 Wochen vor dem Termin.
- Der schriftliche Teil der sektoralen Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. Wenn Sie mindestens 21 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.
- Die mündlich-praktische sektorale Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung dauert pro Person ca. 30 Minuten. Die sektorale Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung wird in Verantwortung des Amtsarztes oder der Amtsärztin der Landeshauptstadt Potsdam unter Vorsitz eines Arztes oder einer Ärztin des Öffentlicher Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam durchgeführt. Zusätzlich wirken gutachterlich jeweils zwei Beisitzer mit, welche in der Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz näher bestimmt werden.
- Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige untere Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der sektoralen Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung informiert. Von dort erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid.
Der mündlich-praktische Teil der Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung beschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie enthält folgende Schwerpunkte:
Nachweis über ausreichende Kenntnisse
- der psychologischen Diagnostik
- der Psychopathologie
- der klinischen Psychologie
- zur Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit (insbesondere im psychotherapeutischen Bereich) gegenüber den ärztlichen und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen
- ausreichend diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder sowie die Befähigung, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln
- anwendungsbereite Kenntnisse der Ersten-Hilfe
Der mündlich-praktische Teil der Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung beschränkt auf dem Gebiet der Physiotherapie enthält folgende Schwerpunkte:
- Die antragstellende Person hat zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigtem Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker/in tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat.
- Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen.
- Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen der Physiotherapie typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen, eine (Erst-) Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder an einen Arzt zu verweisen ist (z.B. radiologische Abklärung).
Termine:
Den schriftlichen Teil der Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung führt das Land Brandenburg einheitlich durch, und zwar jeweils:
- am dritten Mittwoch im März
(Anmeldungszeitraum vom 01.Dezember bis 31. Dezember des Vorjahres) - am zweiten Mittwoch im Oktober
(Anmeldungszeitraum vom 01. Juli bis 31. Juli des laufenden Jahres)
Akteneinsicht:
Wenn Sie Akteneinsicht nehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit der Landesgeschäftsstelle für Heilpraktikerüberprüfungen in Verbindung. Die Möglichkeit der Akteneinsicht endet mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist (siehe Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes).
Sprechzeiten
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 16:00 Uhr |
Besucheranschrift
Haus 1
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
Kontaktdaten
Telefon | +49 331 289-2359 |
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+49 331 289-2362 | |
+49 331 289-3573 | |
Telefax | +49 331 289-843809 |
E-Mail-Adresse | heilpraktikerueberpruefungrathaus.potsdamde |
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Erforderliche Unterlagen
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie:
- das 25. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen
- sich einer Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam unterziehen
Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.
Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung bei Ihrem, für Ihren Wohnort, zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg. Ihr persönliches Erscheinen bei der Antragstellung ist unbedingt erforderlich.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Bei Vorliegen eines Reisepasses, ist eine aktuelle Meldebescheinigung zwingend erforderlich. - ein tabellarischer Lebenslauf
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart OB (= Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG)
Ausstellungsdatum: nicht früher als 1 Monat vor Antragsstellung - eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
Ausstellungsdatum: nicht früher als 1 Monat vor Antragsstellung - ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Volksschule (d.h. die achte Schulklasse) abgeschlossen hat
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
- ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf dem Gebiet der Psychotherapie oder der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen
Gebühren
Die Landeshauptstadt Potsdam wird gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG Bbg) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 5 Abs.1 Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam dazu berechtigt Gebühren zu erheben.
Durch die Landeshauptstadt Potsdam wird nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie 13 des Gebührengesetzes Brandenburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBI. I/09, [Nr. 11], S. 246) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) vom 18. Dezember 2023 (GVBI II/23, [Nr. 80]) eine Überprüfungsgebühr erhoben.
Zuzüglich fällt eine Auslage für die schriftliche Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung gemäß § 9 Satz 2 Nr. 7 GebGBbg an.
Die Überprüfungsgebühren betragen somit:
für die schriftliche Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung insgesamt 372,00 €
für die mündlich-praktische Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung 357,00 €
für die Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde 106,00 €
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Bei einem fristgerechten Rücktritt / Antragsrücknahme bis 14 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 53,00 € erhoben. Im Übrigen erfolgt die Rückerstattung der jeweiligen Überprüfungsgebühr.
Dies gilt ebenfalls bei rechtzeitiger Vorlage (spätestens am Überprüfungstag) der Bescheinigung zur Prüfungsunfähigkeit (Ärztliche Bescheinigung).
Bei einem unentschuldigten Fernbleiben bzw. nicht fristgerechten Rücktritt gilt die Überprüfung als nicht bestanden und der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt. Näheres regelt entsprechender Gebührenbescheid.
Die Gebühr für die schriftliche und mündlich-praktische Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung überweisen Sie bitte entsprechend der Fälligkeiten unter Angabe des Verwendungszweckes an die
Landeshauptstadt Potsdam Stadtkasse
IBAN: DE 65 1605 0000 3502 2215 36
BIC: WELADED 1PMB
Verwendungszweck:
PK: 46999987 / Vor-und Zuname des Prüflings
Wenn Sie die entsprechend zu zahlende Gebühr für die schriftliche Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung fristgerecht eingezahlt haben, erhalten Sie etwa vier Wochen vor dem Überprüfungstermin eine schriftliche Einladung.
Bitte beachten Sie den angegebenen Einzahlungszeitraum. Verspätet eingehende Zahlungen können nicht berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)
Bundesministerium für Gesundheit – Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Weitere Informationen
Berufsbezeichnung:
Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht. Die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in" kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist.
Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" bzw. „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie" empfohlen werden.
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Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
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Frau Chevallier | +49 331 289-2359 | |
Frau Zimmer | +49 331 289-2362 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
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- Druckdatum
- 23.11.2024 12:54