Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung – sektorale Heilpraktikererlaubnis
Erforderliche Unterlagen
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie:
- das 25. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen
- sich einer Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam unterziehen
Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.
Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung bei Ihrem, für Ihren Wohnort, zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg. Ihr persönliches Erscheinen bei der Antragstellung ist unbedingt erforderlich.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Bei Vorliegen eines Reisepasses, ist eine aktuelle Meldebescheinigung zwingend erforderlich. - ein tabellarischer Lebenslauf
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart OB (= Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG)
Ausstellungsdatum: nicht früher als 1 Monat vor Antragsstellung - eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
Ausstellungsdatum: nicht früher als 1 Monat vor Antragsstellung - ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Volksschule (d.h. die achte Schulklasse) abgeschlossen hat
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
- ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf dem Gebiet der Psychotherapie oder der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen
Gebühren
Die Landeshauptstadt Potsdam wird gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG Bbg) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 5 Abs.1 Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam dazu berechtigt Gebühren zu erheben.
Durch die Landeshauptstadt Potsdam wird nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie 13 des Gebührengesetzes Brandenburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBI. I/09, [Nr. 11], S. 246) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) vom 18. Dezember 2023 (GVBI II/23, [Nr. 80]) eine Überprüfungsgebühr erhoben.
Zuzüglich fällt eine Auslage für die schriftliche Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung gemäß § 9 Satz 2 Nr. 7 GebGBbg an.
Die Überprüfungsgebühren betragen somit:
für die schriftliche Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung insgesamt 372,00 €
für die mündlich-praktische Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung 357,00 €
für die Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde 106,00 €
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Bei einem fristgerechten Rücktritt / Antragsrücknahme bis 14 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 53,00 € erhoben. Im Übrigen erfolgt die Rückerstattung der jeweiligen Überprüfungsgebühr.
Dies gilt ebenfalls bei rechtzeitiger Vorlage (spätestens am Überprüfungstag) der Bescheinigung zur Prüfungsunfähigkeit (Ärztliche Bescheinigung).
Bei einem unentschuldigten Fernbleiben bzw. nicht fristgerechten Rücktritt gilt die Überprüfung als nicht bestanden und der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt. Näheres regelt entsprechender Gebührenbescheid.
Die Gebühr für die schriftliche und mündlich-praktische Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung überweisen Sie bitte entsprechend der Fälligkeiten unter Angabe des Verwendungszweckes an die
Landeshauptstadt Potsdam Stadtkasse
IBAN: DE 65 1605 0000 3502 2215 36
BIC: WELADED 1PMB
Verwendungszweck:
PK: 46999987 / Vor-und Zuname des Prüflings
Wenn Sie die entsprechend zu zahlende Gebühr für die schriftliche Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung fristgerecht eingezahlt haben, erhalten Sie etwa vier Wochen vor dem Überprüfungstermin eine schriftliche Einladung.
Bitte beachten Sie den angegebenen Einzahlungszeitraum. Verspätet eingehende Zahlungen können nicht berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)
Bundesministerium für Gesundheit – Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Weitere Informationen
Berufsbezeichnung:
Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht. Die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in" kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist.
Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" bzw. „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie" empfohlen werden.