Bejagung - Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Kurzbeschreibung
Gestattung/zivilrechtlicher Vertrag zur Jagderlaubnis.
Beschreibung
Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin (Erlaubnisnehmer oder Erlaubnisnehmerin) geschlossen. Hierbei besteht kein behördlicher Kontakt.
Nachdem die Jagderlaubnis entgeltlich erteilt wurde, muss diese durch die untere Jagdbehörde in den Jagdschein des Erlaubnisnehmers oder der Erlaubnisnehmerin eingetragen werden. Das Verfahren gehört zu den Leistungen
-
- Jagdschein Eintragung
- Jagdschein Änderung
Grundsätzlich ist jegliche Jagdausübung in befriedeten Bezirken verboten. Hierzu zählt auch das Aufstellen von Fallen. Zu den befriedeten Bezirken zählen Wohngebäude und mit diesen zusammenhängende Gebäude, hieran anschließende Hofräume und Hausgärten, Friedhöfe, Wildgehege, öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen, Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen, Golfplätze, vollständig eingefriedete Betriebsgelände, Häfen, Militärgelände und Flugplätze sowie Flächen, welche durch die Untere Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt wurden.
Verkehrsflächen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze - auch innerhalb der Ortschaften), die nicht in § 5 Abs. 1 BbgJagdG aufgeführt sind, gehören im Land Brandenburg nicht zu den befriedeten Bezirken. Hier kann, unter Beachtung der besonderen Gefahrenlage, regulär die Jagd ausgeübt werden.
Prinzipiell hat jeder Besitzer sein Grundstück mit üblichen Schutzvorrichtungen zu versehen, die ein Eindringen von Wild (alle Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) verhindern. Dieses ist, z. B. zur Abwehr von Schwarzwild, mindestens ein Drahtgeflechtzaun mit einer Höhe von 1,50 m. Der Drahtgeflechtzaun ist so am Boden zu befestigen, dass er nicht angehoben werden kann.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Untere Jagdbehörde gemäß § 5 Abs. 2 BbgJagdG in befriedeten Bezirken bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gebührenpflichtig gestatten.
Voraussetzung dafür ist, dass von dem vorhandenen Wild eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht und eine Abwehr dieser Gefahren nicht durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise den Einsatz von Vergrämungsmitteln oder der wilddichten Einfriedung, möglich ist. Auch darf die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Sachen, die sich auf oder in der Nähe des zu bejagenden Geländes befinden, nicht gefährdet werden.
Ist die Jagd insbesondere aufgrund von Schäden durch Wild erforderlich, bedarf es hierfür einer Erlaubnis durch die Untere Jagdbehörde. Antragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich:
- Angabe des Grundstückes (Flur, Flurstück, Nutzungsart, Größe, Lage)
- Eigentumsnachweis
- Wildart, die bejagt werden soll
- Personalien und schriftliches Einverständnis des Jägers, der die Jagd ausüben soll. Ist keine jagdlich sachkundige Person bekannt, die mit der Bejagung beauftragt werden könnte, so besteht die Möglichkeit, dass durch die Untere Jagdbehörde eine jagdlich sachkundige Person zur Verfügung gestellt werden kann.
- Art der beabsichtigten Jagdhandlung
- Zeitraum der beabsichtigten Jagdhandlung
- Begründung (Schadensbild u. dgl.)
- Angaben zu bisherigen Abwehrmaßnahmen
- Beauftragung des Eigentümers
Bei Einreichung des schriftlichen Antrages mit den erforderlichen Anlagen erfolgt eine Vor-Ort-Besichtigung. Wenn das Erfordernis gerechtfertigt und eine Bejagung möglich ist, ergeht eine rechtsmittelfähige, gebührenpflichtige Erlaubnis zur Durchführung von bestimmten Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und in einem bestimmten Zeitraum oder sie wird rechtsmittelfähig versagt.
Gebühren
Die Jagderlaubnis ist keine behördliche Entscheidung. Es fallen keine Gebühren an. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis wird im Rahmen eines Vertrages zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin geregelt.
- 30,00 - 120,00 Euro
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
- Überweisung
Rechtsgrundlagen
Verfahrensablauf
Zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin wird ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen. Nach § 16 Abs. 3 Jagdgesetz für das Land Brandenburg ist die Schriftform erforderlich. Es ist keine Form/Muster vorgeschrieben.
Zuständige Stelle
Untere Jagdbehörde im Rahmen der Beratungstätigkeit zum Vollzug des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg.
Voraussetzungen
Der oder die Jagdausübungsberechtigte ist nicht verpflichtet, Dritten die Jagd im Jagdbezirk zu gestatten. Eine Jagderlaubnis darf nur an Jäger oder Jägerinnen erteilt werden. Sie umfasst maximal 1.000 ha Jagdfläche pro Person. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Erlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten schriftlich erteilt werden.
Weitere Links
Informationen zur Datenverarbeitung
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000009108.php
- Druckdatum
- 23.04.2024 08:03