Jagd im befriedeten Bezirk – Ausnahmeantrag
Gebühren
Genehmigung
- mit vorheriger Begehung: nach Zeitaufwand
- ohne vorheriger Begehung: 32,00 €
Rechtsgrundlagen
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 11 Juli 2014 (GVBI.II/14, [Nr. 47]) in der derzeit gültigen Fassung
Verfahrensablauf
Wenn es trotz der vorhandenen ausreichenden Schutzmaßnahmen zu Schäden an Grund und Boden z. B. an einer Gartenfläche kommen, so können der Eigentümer oder dessen Beauftragter bei der Unteren Jagdbehörde einen schriftlichen Antrag auf Erlaubnis von Jagdhandlungen (durch Schussabgabe oder Aufstellen einer Lebens Fang Falle) auf ihren befriedeten Bezirken bei der Unteren Jagdbehörde stellen.
Durch die Untere Jagdbehörde wird dann geprüft, ob und wie eine Bejagung unter Beachtung der Sicherheit möglich ist. Ist der Antrag begründet, wird eine gebührenpflichtige Gestattung erteilt.
Antragsberechtigt für die Gestattung von beschränkten Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter (schriftliche Vollmacht erforderlich).
Vollständiger Antrag:
- Angabe des Grundstückes (Flur, Flurstück, Nutzungsart, Größe,
Lage) zzgl. Lageplan - Eigentumsnachweis
- Wildart, die bejagt werden soll
- ggf. Personalien und schriftliches Einverständnis der
Jägerin/des Jägers - Art der beabsichtigten Jagdhandlung (nach Absprache mit Jäger)
- Zeitraum der beabsichtigten Jagdhandlung
- Begründung (Schadensbild u. dgl.)
- Angaben zu bisherigen Abwehrmaßnahmen
- ggf. Beauftragung des Eigentümers
Nach Einreichung eines schriftlichen Antrages mit den oben stehenden Angaben für die Erteilung der Gestattung bei der Unteren Jagdbehörde wird geprüft, ob das Erfordernis gerechtfertigt und eine Bejagung möglich ist. Sollten Sie selbst einen Jäger kennen, welcher die Jagd für sie ausüben würde, muss dieser im Antrag benannt werden und seine Unterschrift setzen. Wenn die Stadtjäger tätig werden sollen, lassen Sie bitte den Passus im Antrag offen. Wird der Antrag vollständig eingereicht, ergeht ggf. nach Vor-Ort- Besichtigung ein rechtsmittelfähiger, gebührenpflichtiger Bescheid zur Gestattung von bestimmten Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und in einem bestimmten Zeitraum oder wird rechtsmittelfähig versagt.
Geht von Wild eine Gefahr aus (z. B. angefahrener Keiler), dann ist die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Polizei nach dem OBG im Rahmen der Gefahrenabwehr zuständig und kann unverzügliche Maßnahmen in den befriedeten Bezirken sowie auch innerhalb der bejagbaren Fläche anweisen.
Hinweise
Einige Wildarten wie z. B. Fuchs, Marder, Waschbär, Wildschweine sind sehr anpassungsfähig und haben gelernt, in menschlichen Ansiedlungen wie Ortschaften
zu leben. Kenntnisse über die jeweilige Wildart und dessen Lebensweise könnten hilfreich sein und würden das Entstehen von Problemen verhindern.
Für viele Wildarten ist in den betroffenen Gebieten auch das Nahrungsangebot reichlich vorhanden, da der Mensch meist unbewusst dieses durch direkte Fütterung, Komposthaufen, Hunde- und Katzenfutter, fördert.
Folge ist eine grundsätzliche Überpopulation. Das Gleichgewicht der Natur - nur die starken und gesunden Individuen überleben - wird hier durch übermäßigen Eingriff des Menschen gestört.
Bei der Einhaltung des Fütterungsverbotes und durch die Anwendung wirksamer Schutzmaßnahmen können wir Menschen ganz gut mit Wildtieren in der Nachbarschaft zusammenleben.
Wenn es trotz der vorhandenen ausreichenden Schutzmaßnahmen zu Schäden an Grund und Boden z.B. an einer Gartenfläche kommen, so können der Eigentümer oder dessen Beauftragter bei der Unteren Jagdbehörde einen schriftlichen Antrag auf Erlaubnis von Jagdhandlungen (durch Schussabgabe oder Aufstellen einer Lebens Fang Falle) auf ihren befriedeten Bezirken bei der Unteren Jagdbehörde stellen.
Durch die Untere Jagdbehörde wird dann geprüft, ob und wie eine Bejagung unter Beachtung der Sicherheit möglich ist.
Das Einfangen und das wieder Aussetzen von Wild ist verboten!
Im Vordergrund steht immer die Selbstverantwortung des Grundstückseigentümers!
Um Grundstücke vor Schäden durch Wild zu schützen, ist die Errichtung eines effektiv wildsicheren Zaunes (mindestens Drahtgeflecht-Zaun, 1,5 Meter hoch und im Grund verankert) angebracht. Der Zaun sollte bei entsprechender Höhe keinen Durchschlupf für das Wild bieten und wenn möglich oben einen nach außen gerichteten Überstand haben.