Bejagung - Antrag auf Ausnahmegenehmigung 

Erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich:

  • Angabe des Grundstückes (Flur, Flurstück, Nutzungsart, Größe, Lage)
  • Eigentumsnachweis
  • Wildart, die bejagt werden soll
  • Personalien und schriftliches Einverständnis des Jägers, der die Jagd ausüben soll. Ist keine jagdlich sachkundige Person bekannt, die mit der Bejagung beauftragt werden könnte, so besteht die Möglichkeit, dass durch die Untere Jagdbehörde eine jagdlich sachkundige Person zur Verfügung gestellt werden kann.
  • Art der beabsichtigten Jagdhandlung
  • Zeitraum der beabsichtigten Jagdhandlung
  • Begründung (Schadensbild u. dgl.)
  • Angaben zu bisherigen Abwehrmaßnahmen
  • Beauftragung des Eigentümers

Bei Einreichung des schriftlichen Antrages mit den erforderlichen Anlagen erfolgt eine Vor-Ort-Besichtigung. Wenn das Erfordernis gerechtfertigt und eine Bejagung möglich ist, ergeht eine rechtsmittelfähige, gebührenpflichtige Erlaubnis zur Durchführung von bestimmten Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und in einem bestimmten Zeitraum oder sie wird rechtsmittelfähig versagt.

Gebühren

Die Jagderlaubnis ist keine behördliche Entscheidung. Es fallen keine Gebühren an. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis wird im Rahmen eines Vertrages zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin geregelt.

  • 30,00 - 120,00 Euro

Zahlungsart

  • bar
  • ec-Karte
  • Überweisung

Verfahrensablauf

Zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin wird ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen. Nach § 16 Abs. 3 Jagdgesetz für das Land Brandenburg ist die Schriftform erforderlich. Es ist keine Form/Muster vorgeschrieben.

Zuständige Stelle

Untere Jagdbehörde im Rahmen der Beratungstätigkeit zum Vollzug des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg.

Voraussetzungen

Der oder die Jagdausübungsberechtigte ist nicht verpflichtet, Dritten die Jagd im Jagdbezirk zu gestatten. Eine Jagderlaubnis darf nur an Jäger oder Jägerinnen erteilt werden. Sie umfasst maximal 1.000 ha Jagdfläche pro Person. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Erlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten schriftlich erteilt werden.