Grundsätzlich besteht für Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG. Dies schließt ein, dass ein Potsdamer Kind ebenfalls in Berlin oder einer Gemeinde im Umland versorgt werden kann. Eine gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist im Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin geregelt.
Die Betreuung von Potsdamer Kindern in anderen Gemeinden bedarf zur Kostenübernahme der vorherigen Zustimmung der Landeshauptstadt Potsdam.
Der entsprechende Antrag auf Kostenübernahme ist vor Beginn der Betreuung im Bereich Kita-Tipp des Fachbereiches Bildung, Jugend und Sport der Landeshauptstadt Potsdam zu stellen.