Restabfallentsorgung
Kurzbeschreibung
- Restabfälle Entsorgung
- es besteht die Pflicht zur getrennten Abfallsammlung
- Abfälle, die nicht getrennt entsorgt werden können, sind Restabfälle
- Regelungen zur Entsorgung von Restabfall sind in den kommunalen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben
- die möglichen Größen der Müllbehälter, den Abfuhrrhythmus und die Kosten legt der jeweilige Entsorgungsträger fest
- zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Beschreibung
In Ihrem Haushalt fällt Hausmüll an. In Deutschland haben Sie die Pflicht zur getrennten Abfallsammlung. Das heißt, dass Sie zum Beispiel Papier, Glas, Verpackungsmüll oder Elektroschrott gesondert entsorgen müssen.
Einige Abfälle eignen sich nicht für die getrennten Abfallsammlung, weil sie nicht oder nur sehr schwer zu sortieren oder zu verwerten sind. Zum Restmüll gehören unter anderem Windeln, Zigarettenstummel, Staubsaugerbeutel, Hygienemasken, Arzneiverbände, Papiertaschentücher, Asche, Damenbinden oder Katzenstreu.
Die Entsorgung von Restabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das gilt auch für Restabfälle aus anderen Bereichen, zum Beispiel von Gewerbebetrieben oder von öffentlichen Einrichtungen.
Alle Informationen zur Entsorgung Ihres Restmülls können Sie den kommunalen Abfallentsorgungssatzungen entnehmen. Dort finden Sie Informationen über Abfallgebühren, die vorgeschriebene Größe der Müllbehälter, deren Bestellmöglichkeit und den Abfallkalender, in dem Sie die Abfuhrintervalle erfahren.
Die Entsorgung des Restabfalls erfolgt über den dunkelgrauen Restabfallbehälter, in Ausnahmefällen auch über spezielle Restabfallsäcke.
Was gehört in den Restabfallbehälter?
Alle Abfälle, die nicht getrennt erfasst und entsorgt werden, gehören in den Restabfallbehälter. Dazu gehören unter anderem Aktenordner, kalte (!) Asche, Hygieneartikel, Scherben, Staubsaugerbeutel, Tapetenreste, Videokassetten, Fotos, Windeln, mineralisches Katzen- und Kleintierstreu oder erloschene Zigarettenkippen.
Was gehört nicht in den Restabfallbehälter?
Nicht eingefüllt werden dürfen Wertstoffe, die in die Blaue, Gelbe oder Biotonne gehören, heiße Asche oder andere glühende bzw. brennende Gegenstände, Bauabfälle wie z.B. Steine, Fliesen, Sanitärkeramik, Konstruktionsholz oder schadstoffhaltige Abfälle.
Behältergrößen und Abfuhrrhythmen
Folgende Behältergrößen und Abfuhrrhythmen stehen zur Verfügung:
- 60, 80 und 120 Liter-Behälter mit 14-täglicher oder vierwöchentlicher Entleerung
- 240 Liter-Behälter mit wöchentlicher, 14-täglicher oder vierwöchentlicher Entleerung
- 1100 Liter-Behälter mit 2x wöchentlicher, wöchentlicher oder 14-täglicher Entleerung
Als Richtwert empfehlen wir für Privathaushalte ein Volumen von 10-15 Liter pro Person und Woche.
Wenn das Behältervolumen einmal nicht ausreicht
Die Stadt bietet für den Fall der Fälle spezielle 80-Liter-Restabfallsäcke der STEP an, die bei zahlreichen Vertriebsstellen gegen eine Gebühr zu erwerben sind. Eine aktuelle Liste der Vertriebsstellen finden Sie unter Downloads / Links.
Die Abholung und Entsorgung der Restabfallsäcke ist im Kaufpreis bereits enthalten. Der zugelassene Restabfallsack ist neben dem Restabfallbehälter am Entsorgungstag bereitzustellen.
Bitte beachten Sie:
Es ist unzulässig, Abfälle neben den Behältern abzustellen (außer in zugelassenen Restabfallsäcken der STEP). Auch das Überfüllen oder Einpressen von Abfällen in die Behälter ist nicht gestattet. Reicht das Behältervolumen dauerhaft nicht aus, ist ein größerer oder zusätzlicher Behälter zu beantragen oder der Leerungsrhythmus anzupassen. Nicht zugelassene Nebenablagerungen können durch die STEP registriert werden.
Kontaktdaten
Telefon | +49 331 289-1796 (Abfallberatung) |
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E-Mail-Adresse | abfallberatungrathaus.potsdamde |
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Gebühren
Informationen zu den anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Rechtsbehelf
Ergänzung Land Brandenburg:
Der Rechtsbehelf ist dem Gebührenbescheid zu entnehmen.
Downloads / Links
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000015418.php
- Druckdatum
- 23.11.2024 16:27