Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte
Beschreibung
Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 wurden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen.
Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt.
Grundsätzlich betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig, gegen Entgelt, Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt (hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution),
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Sollten Sie das Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.
Weitere Hinweise:
Hinweise zur gewerblichen Nutzung von baulichen Anlagen und Grundstücken:
- Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
- Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird gemäß § 15 Abs. 2 ProstSchG eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
- Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und selbständig oder nichtselbständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigten deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen.
- Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.
Kontaktdaten
E-Mail-Adresse | prostitutionsangelegenheitenrathaus.potsdamde |
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Erforderliche Unterlagen
Zur Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen von Ihnen benötigt:
Einzelgewerbetreibender (natürliche Person)
- Personalausweis, Reisepass, Ausweis- oder Passersatz, ggf. Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ bzw. europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Formular: Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (für Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen)
- Formular: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG (falls eine Person die Aufgaben der Stellvertretung übernimmt)
Gesellschaften (juristische Personen)
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Gesellschaftervertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, Ausweis- oder Passersatz, ggf. Aufenthaltstitel
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter
- Formular: Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (für Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen)
- Formular: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG (falls eine Person die Aufgaben der Stellvertretung übernimmt)
Bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte:
- Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
- Grundrisszeichnung (in 3-facher Ausführung)
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
Bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
- Kopie der aktuellen Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
- aktuelles Foto des Fahrzeuges
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz von in der Prostitutions tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV)
Formulare
- ProstSchG - Antrag auf Erlaubniserteilung / Verlängerung nach § 12 (PDF | 98,38 KB)
- ProstSchG - Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 (PDF | 109,25 KB)
- ProstSchG - Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 (PDF | 99,23 KB)
- ProstSchG - Betriebskonzept nach § 16 (PDF | 350,68 KB)
Downloads / Links
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|
Frau Kipp | +49 331 289-1697 | |
Herr Perevoznikov | +49 331 289-1695 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000017055.php
- Druckdatum
- 04.12.2024 09:32