Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist als unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sie setzt den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge oder asylberechtigte Personen voraus. Zudem müssen Sie deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (Zertifikat Prüfungsabschluss). Sie sollten einen Arbeitsvertrag vorlegen, der unbefristet-, oder mindestens noch ein Jahr gültig ist und nicht mehr in der Probezeit sein. Außerdem dürfen Sie keine Straftaten begangen haben.
Grundvoraussetzungen:
Im Einzelnen hängen die Voraussetzungen davon ab, ob Sie die Aufenthaltserlaubnis bereits nach drei oder nach fünf Jahren beantragen:
Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre
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Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre
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weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts (etwa 75 %)
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überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts (etwa 51 %)
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Beherrschung der deutschen Sprache (C1)
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Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2)
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Ausreichender Krankenversicherungsschutz
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Ausreichender Krankenversicherungsschutz
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Ausreichender Wohnraum
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Ausreichender Wohnraum
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Straffreiheit
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Straffreiheit
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