Kurzbeschreibung
Die Leiterin oder der Leiter der Katasterbehörde und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellen Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind nach § 20 Abs. 1 Buchstabe Nr. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetztes (BbgVermG) befugt, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
Die Grundstücksteilung ist ein grundbuchrechtlicher Vorgang zur Bildung neuer Grundstücke. Durch die Grundstücksteilung können einzelne oder mehrere Flurstücke eines bestehenden Grundstücks zu einem neuen Grundstück umgebucht werden.