Erlaubnis zum Betrieb einer Pfandleihe oder Pfandvermittlung
Kurzbeschreibung
- Pfandleihgewerbe Erlaubnis
- Pfandleiher und Pfandvermittler benötigen eine Erlaubnis
- Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis der für den Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Behörde
Beschreibung
Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die örtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis für Pfandleiher muss auf einem Formblatt erfolgen.
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Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie)
- Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
- Wohnsitz in Deutschland:
- Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- Wohnsitz in Deutschland:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
- Versicherungsnachweis
- Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume
Antrag einer natürlichen Person
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein. - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten 6 Monate) eine entsprechende Bankbürgschaft gilt auch als Nachweis
- Versicherungsnachweis (§ 8 PfandlV)
- Grundrisszeichnung - Lage der Räume (§ 2 PfandlV)
Antrag einer juristischen Person
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O")
-> Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und darf nicht älter als 3 Monate sein. - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten 6 Monate) eine entsprechende Bankbürgschaft gilt auch als Nachweis
- Versicherungsnachweis (§ 8 PfandlV)
- Grundrisszeichnung - Lage der Räume (§ 2 PfandlV)
- Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem entsprechendem Register. Handelt es sich um eine & Co. KG, so ist der Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
- Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein. - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
Gebühren
- 116,20 Euro bis 1.044,00 Euro
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pfandleiher tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
- Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
- Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Hinweise
Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|---|
Frau Kompart | erlaubnispflichtiges Gewerbe (K - M) | +49 331 289-1689 | |
Herr Kubitza | erlaubnispflichtiges Gewerbe (F - J) | +49 331 289-1696 | |
Herr Rosenfeld | erlaubnispflichtiges Gewerbe (A - E) | +49 331 289-1693 | |
Frau Tänzler | erlaubnispflichtiges Gewerbe (S - Z) | +49 331 289-1699 | |
Frau Wallow | erlaubnispflichtiges Gewerbe (N - R) | +49 331 289-1698 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003713.php
- Druckdatum
- 04.12.2024 09:29