Das Jugendamt wird nach einer gerichtlichen Entscheidung oder kraft Gesetzes vollumfänglich (Vormund) oder in Teilen (Pfleger) gesetzlicher Vertreter eines Kindes
- wenn die Kindesmutter minderjährig und somit an der rechtlichen Vertretung ihres Kindes gehindert ist
- wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde
- wenn die Eltern verstorben sind
- wenn das Sorgerecht ruht, weil die Eltern tatsächlich auf längere Zeit verhindert sind
- wenn das Sorgerecht ruht, weil eine Einwilligung in die Adoption erteilt wurde
Ein Vormund/eine Vormundin übernimmt die persönliche und rechtliche Vertretung eines minderjährigen Kindes. Dieses wird als Mündel bezeichnet. Die Aufgaben sind vergleichbar mit denen, welche Eltern normalerweise für ihr Kind übernehmen, wie z.B. den Lebensmittelpunkt bestimmen, Ansprüche auf Sozial- und Jugendhilfeleistung durchsetzen, Pflege und Erziehung gewährleisten, für die Gesundheit sorgen.