Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS)
Kurzbeschreibung
- Wohnberechtigungsschein (auch: WBS)
- ist für den Bezug einer Sozialwohnung erforderlich.
- berechtigt eine Person dazu, eine Wohnung zu mieten, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (Sozialwohnung).
- Dazu bedarf es eines Nachweises der Höhe des Einkommens dieser Person und der weiteren Haushaltsmitglieder, welches eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.
- Ein im Land Brandenburg ausgestellter WBS gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
- WBS ist in der Regel 1 Jahr gültig (in begründeten Ausnahmefällen auch 2 Jahre).
- der/die antragsberechtigte Wohnungssuchende muss in der Regel volljährig sein (Ausnahmen sind mit der zuständigen Behörde zu klären)
- zuständig: Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung des derzeitigen oder zukünftigen Wohnsitzes
Beschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG
Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV
Ab 01.01.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen nach dem BbgWoFG (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28 vom 19. Juli 2023):
Haushaltsgröße nach Anzahl der Personen |
Wohnräume oder Wohnflächen |
Einkommensgrenzen nach §22 Bbg. WoFG |
||||||
WBS |
20% |
40% |
60% |
80% |
100% |
|||
1 |
2 |
50 |
18.500 |
22.200 |
25.900 |
29.600 |
33.300 |
37.000 |
2 ohne Kind |
2 |
65 |
26.000 |
31.200 |
36.400 |
41.600 |
46.800 |
52.000 |
2 dav. 1 Kind * |
2 |
65 |
28.000 |
33.600 |
39.200 |
44.800 |
50.400 |
56.000 |
3 ohne Kind |
3 |
80 |
31.800 |
38.160 |
44.520 |
50.880 |
57.240 |
63.600 |
3 dav. 1 Kind * |
3 |
80 |
33.800 |
40.560 |
47.320 |
54.080 |
60.840 |
67.600 |
3 dav. 2 Kinder * |
3 |
80 |
35.800 |
42.960 |
50.120 |
57.280 |
64.440 |
71.600 |
4 ohne Kind |
4 |
90 |
37.600 |
45.120 |
52.640 |
60.160 |
67.680 |
75.200 |
4 dav. 1 Kind * |
4 |
90 |
39.600 |
47.520 |
55.440 |
63.360 |
71.280 |
79.200 |
4 dav. 2 Kinder * |
4 |
90 |
41.600 |
49.920 |
58.240 |
66.560 |
74.880 |
83.200 |
5 ohne Kind |
5 |
100 |
43.400 |
52.080 |
60.760 |
69.440 |
78.120 |
86.800 |
5 dav. 1 Kind * |
5 |
100 |
45.400 |
54.480 |
63.560 |
72.640 |
81.720 |
90.800 |
5 dav. 2 Kinder * |
5 |
100 |
47.400 |
56.880 |
66.360 |
75.840 |
85.320 |
94.800 |
5 dav. 3 Kinder * |
5 |
100 |
49.400 |
59.280 |
69.160 |
79.040 |
88.920 |
98.800 |
Kontaktdaten
E-Mail-Adresse | wbsrathaus.potsdamde |
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