Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) 

Kurzbeschreibung

  • Wohnberechtigungsschein (auch: WBS)
  • ist für den Bezug einer Sozialwohnung erforderlich.
  • berechtigt eine Person dazu, eine Wohnung zu mieten, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (Sozialwohnung).
  • Dazu bedarf es eines Nachweises der Höhe des Einkommens dieser Person und der weiteren Haushaltsmitglieder, welches eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.
  • Ein im Land Brandenburg ausgestellter WBS gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
  • WBS ist in der Regel 1 Jahr gültig (in begründeten Ausnahmefällen auch 2 Jahre).
  • der/die antragsberechtigte Wohnungssuchende muss in der Regel volljährig sein (Ausnahmen sind mit der zuständigen Behörde zu klären)
  • zuständig: Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung des derzeitigen oder zukünftigen Wohnsitzes

Beschreibung

Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.

WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG

Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV

Ab 01.01.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen  nach dem BbgWoFG  (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28 vom 19. Juli 2023):

Haushaltsgröße nach Anzahl der Personen

Wohnräume oder Wohnflächen

Einkommensgrenzen  nach §22 Bbg. WoFG

WBS

20%

40%

60%

80%

100%

1

2

50

18.500

22.200

25.900

29.600

33.300

37.000

2 ohne Kind

2

65

26.000

31.200

36.400

41.600

46.800

52.000

2 dav. 1 Kind *

2

65

28.000

33.600

39.200

44.800

50.400

56.000

3 ohne Kind

3

80

31.800

38.160

44.520

50.880

57.240

63.600

3 dav. 1 Kind *

3

80

33.800

40.560

47.320

54.080

60.840

67.600

3 dav. 2 Kinder *

3

80

35.800

42.960

50.120

57.280

64.440

71.600

4 ohne Kind

4

90

37.600

45.120

52.640

60.160

67.680

75.200

4 dav. 1 Kind *

4

90

39.600

47.520

55.440

63.360

71.280

79.200

4 dav. 2 Kinder *

4

90

41.600

49.920

58.240

66.560

74.880

83.200

5 ohne Kind

5

100

43.400

52.080

60.760

69.440

78.120

86.800

5 dav. 1 Kind *

5

100

45.400

54.480

63.560

72.640

81.720

90.800

5 dav. 2 Kinder *

5

100

47.400

56.880

66.360

75.840

85.320

94.800

5 dav. 3 Kinder *

5

100

49.400

59.280

69.160

79.040

88.920

98.800

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