Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) 

Beschreibung

Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.

  • bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG, Erteilung eines WBS zum Bezug einer Sozialwohnung oder sonstig öffentlich geförderten Wohnung (sog. 1. Förderweg) bzw. ab 01.10.19 nach § 22 BbgWoFG
  • bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG bis maximal 40 % (WBS +40), Erteilung der Bezugsberechtigung für eine entsprechende sozial geförderte Wohnung laut Förderzusage, bzw. ab 01.10.19 nach § 22 + 20% WoFEGV
  • bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG bis maximal 60 %,  Erteilung einer Bescheinigung für den Bezug einer Wohnung des sogenannten 3. Förderweges

Haushaltsgröße

Wohnräume oder Wohnflächen nach WoFG für Land Brd.

Einkommensgrenzen des WoFG im Land Brandenburg in €

Anzahl der Personen

Räume oder bis zu …Qm Wohnfläche

§ 22

§ 22 + 20 %

1

2

50

15.600

18.720

2 ohne Kind

2

65

22.000

26.400

2 davon 1 Kind *

2

65

24.000

28.800

3 ohne Kind

3

80

26.900

32.280

3 davon 1 Kind *

3

80

28.900

34.680

3 davon 2 Kinder*

3

80

30.900

37.080

4 ohne Kind

4

90

31.800

38.160

4 davon 1 Kind*

4

90

33.800

40.560

4 davon 2 Kinder*

4

90

35.800

42.960

5 ohne Kind

5

100

36.700

44.040

5 davon 1 Kind*

5

100

38.700

46.440

5 davon 2 Kinder*

5

100

40.700

48.840

5 davon 3 Kinder*

5

100

42.700

52.240

 

* Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche um je 10qm.
Auf Antrag kann auch im Einzelfall ein zusätzlicher Raumbedarf von 1-WR oder 10qm zuerkannt werden.

Hinweise:

  • Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
  • Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung und die Datenschutzhinweise müssen eigenhändig unterschrieben sein, können dann eingescannt oder fotographiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die unten genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf dieser Seite verlinkten Formulare!
    Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben!
  • Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
  • Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr.
  • Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg

Kontaktdaten