Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
- Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .
Bitte fügen Sie Ihre Nachweise nur in Kopie bei!
Folgende Unterlagen können beispielsweise sein:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
- BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- letzte Rentenmitteilung
- Elterngeldbescheid
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)
Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):
- Mutterpass
- Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
- Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
- Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
- Betreuungsnachweis
- Nachweis der Pflegestufe
Gebühren
Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.
- max. 15,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Ab Vorlage aller einkommensrelevanten Unterlagen wird der WBS-Antrag in der Regel innerhalb von ca. 16 Wochen beschieden.
Bei den angegebenen Bearbeitungszeiten handelt es sich um Durchschnittszeiten, für die im Einzelfall keine Gewähr übernommen werden kann.
Fristen
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i. V. m. der Verwaltungsvorschrift für das Land Brandenburg
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (VV-WoFGWoBindG)
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Zuständige Stelle
Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt)
- entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
- oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
- Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung und die Datenschutzhinweise müssen eigenhändig unterschrieben sein, können dann eingescannt oder fotographiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf dieser Seite verlinkten Formulare!
Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben! - Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
- Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr.
- Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.
Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt).