Elternbeiträge
Kurzbeschreibung
Bei Kindertagespflege Bescheid vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Bei kommunalen Einrichtungsträgern Beitragsbescheid auf Grundlage Ihrer Beitragssatzung.
Bei freien Trägern wird der Elternbeitrag anhand der Beitragsordnung festgesetzt.
Beschreibung
Für die Betreuung ihres Kindes bezahlen Eltern Beiträge.
Kindertagespflege:
Wird Kindertagespflege in Anspruch genommen, so erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 KitaG. Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG beteiligen sich die Personensorgeberechtigten an den entstehenden Aufwendungen der Kindertagespflege im Sinne von § 17 Abs. 3 KitaG mit ihren Elternbeiträgen sowie mit einem Essengeld, dessen Höhe auf die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für das Mittagessen begrenzt ist. Da die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den entstehenden Kosten sind, darf der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Kosten der Kindertagespflege nicht überschreiten. Die Elternbeiträge sind nicht von der Tagespflegeperson festzusetzen und zu erheben, sondern vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.
Kindertagesstätte:
Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen. Die Beiträge werden nach folgenden Maßstäben festgesetzt:
Die Elternbeiträge sind gem. § 17 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung durch eine Beitragsordnung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. Das Essengeld ist auf die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für das Mittagsessen begrenzt.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder oder der vereinbarte Betreuungsumfang, wird der Beitrag/ die Gebühr angepasst, anhand der vom Träger der Einrichtung/ dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgegebenen Staffelung.
Kindertagesbetreuung in Potsdam – Tipps, Informationen, Beratung
Elternbeiträge
Personensorgeberechtigte haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten. (Essengeld)
Die Elternbeiträge werden vom jeweiligen Träger der Kindertagesbetreuungseinrichtung festgelegt und erhoben. Über Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landeshauptstadt Potsdam) herzustellen.
Werden Kinder in einer durch die Landeshauptstadt geförderten Tagespflegestelle betreut, erhebt der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie die Kostenbeiträge.
Beitragsermäßigung / Beitragsübernahme:
Elternbeiträge können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind oder seinen Eltern nicht zuzumuten ist.
Der formlose Antrag ist schriftlich im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Bereich Service zu stellen.
Eine Beratung erhalten Sie über den jeweiligen freien Träger und den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Bereich Kindertagesbetreuung.
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Erforderliche Unterlagen
- Bescheid über den Rechtsanspruch und des genehmigten Betreuungsumfanges
- Betreuungsvertrag mit Kindertagespflegeperson
- Betreuungsvertrag mit Kindertagesstätte
- Sämtliche Einkommensnachweise aller Einkommensarten der zur Einkommensgemeinschaft zählenden Personen des Haushaltes (meist die Eltern) im Sinne des § 2a KitaG
Gebühren
keine
Bearbeitungsdauer
unterschiedlich
Fristen
keine
Verfahrensablauf
Dem Träger der Einrichtung/ örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind Einkommensveränderungen selbständig anzuzeigen. Der Träger der Einrichtung/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fragt regelmäßig, üblicherweise 1x im Jahr die Einkommensverhältnisse ab. Auch ein veränderter Bedarf des Betreuungsumfanges ist anzuzeigen. Daraufhin wird der neuen Beitrag/ die neue Gebühr berechnet und festgesetzt.
Zuständige Stelle
Kindertagespflege: Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Kindertagesstätte: Träger der Einrichtung
Voraussetzungen
- Anspruch auf Kindertagesbetreuung
- Vertrag mit einer Kindertagespflegeperson
- Vertrag mit Kindertagesstätte
Rechtsbehelf
Bei privatem Träger der Einrichtung: Klage
Bei Kindertagespflege und kommunalen Trägern der Einrichtung: Widerspruch gegen Beitragsbescheid
Ggf. stellt der Träger der Einrichtung/ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Formulare bereit
Rechtsgrundlagen
- Satzung über die Festlegung und Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten in Kindertagespflege, für Potsdamer Kinder im Land Berlin sowie in Trägerschaft der Landeshauptstadt Potsdam ab 01.08.2023 (PDF | 2,354 MB)
- Preisblatt Anlage 1 der Satzung (PDF | 37,29 KB)
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000008726.php
- Druckdatum
- 21.11.2024 15:20