Die Aufenthaltserlaubnis gem. §18d AufenthG berechtigt nur zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre.
Promovierende können eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Forschung nur dann erhalten, wenn die Forschung in erster Linie einem Forschungsprojekt dient, z.B. wenn die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrages erstellt wird.
Grundvoraussetzungen:
- (in Deutschland anerkannter) Hochschulabschluss
- Arbeitsvertrag und/oder Forschungs-/ Aufnahmevereinbarung
- Lebensunterhaltssicherung (inkl. Krankenversicherung)
- Ausreichender Wohnraum