Vor Beginn der Baumaßnahmen muss nach § 7h EStG
- das Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich förmlich festgelegt sein und
- das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot i.S. des § 177 BauGB
oder
- der Modernisierungs- oder Instandsetzungsvertrag i.S. des § 177 BauGB
oder
- eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Landeshauptstadt Potsdam zur Durchführung der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (R 83a Abs. 6 Satz 1 EStR 2003) abgeschlossen sein oder
- eine Verpflichtung des Eigentümers zur Durchführung von Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll,
vorliegen.
Zur Prüfung der Maßnahmen i.S. des § 177 BauGB hat der Eigentümer / Bauträger die Missstände und Mängel aufzulisten und die beabsichtigten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einem Maßnahmenkatalog (Muster kann angefordert werden) darzustellen. Dieser Maßnahmenkatalog ist Vertragsgegenstand im Modernisierungs- oder Instandsetzungsvertrag.
Baumaßnahmen, die nicht im Maßnahmenkatalog enthalten sind oder die ohne konkrete vertragliche Vereinbarung auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, sind von dem Begünstigungstatbestand des §§ 7h und 10f EStG nicht erfasst. Nicht abgestimmte Maßnahmen als auch nicht anerkannte Aufwendungen sind damit nicht bescheinigungsfähig.
Hinweis:
Als weitere Voraussetzung für die steuerliche Bescheinigung ist nach §§ 7h Abs. 1 Satz 3 und 10f EStG zusätzlich der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer (Bauträger / Bauherr) und Käufer (Erwerber) vor Beginn der Baumaßnahmen erforderlich.