Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz. Ferner bedarf es für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz.
Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Die örtlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Die Beantragung muss auf einem Formblatt erfolgen und eigenhändig unterschrieben werden.