Fischereischein
Kurzbeschreibung
- Behördliche Genehmigung zur Ausübung der Fischerei
- Antrag notwendig für Ausstellung des Fischereischeins
- Zuständig: Untere Fischereibehörde
Beschreibung
Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
- für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
- für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.
Fischereischeine für Berufsfischer können Personen erhalten, die
- eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
- eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
- als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.
Fischereischeine für Angler können Personen erhalten, die
eine Anglerprüfung bestanden haben, in der ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische und einschlägige Rechtsvorschriften nachgewiesen wurden,
Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.
Ein Fischereischein ist u.a. nicht erforderlich für Personen, die
- den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
- den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Gebrauch der Friedfischhandangel.
Kinder unter 8 Jahren dürfen grundsätzlich nicht selbst angeln.
Generell benötigen Sie weiterhin
- den Nachweis über die Zahlung der Fischereiabgabe sowie
- die Angelkarte für das jeweilige Gewässer.
Sie erhalten die Nachweiskarte (über die Zahlung der Fischereiabgabe) und die Marken u. a.
- im Naturkundemuseum Potsdam,
- in Angelfachgeschäften oder
- direkt bei der Arbeitsgruppe ordnungsbehördlicher Vollzug.
Die Angelkarte ist
- im Naturkundemuseum Potsdam,
- in Angelfachgeschäften oder
- bei dem Fischereiausübungsberechtigten, z. B. dem Fischer erhältlich.
Für einige Gewässer ist zusätzlich eine Vereinsmitgliedschaft notwendig.
Fischereischein - Verlust
Bei Verlust wird ein neuer, kostenpflichtiger Fischereischein ausgestellt.
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Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Fischereischeinerteilung
- aktuelles Passbild
- Nachweis der Sachkunde (Zeugnis über die Anglerprüfung, Berufsausbildungsnachweis, Diplom etc.) mit Ausnahme des Jugendfischereischeines
Die Beantragung des Fischereischeines und der Fischereiabgabe ist auf dem postalischen Wege möglich. Senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen zu. Nach erfolgter Bearbeitung erhalten Sie das entsprechende Dokument auf dem Postweg zurück.
- Wohnsitz des Antragstellers in Potsdam
- ausgefüllter Antrag auf Fischereischein / Abgabemarke
- bei Jugendlichen Einverständniserklärung der Eltern
- Personalausweiskopie (beide Seiten)
- ein aktuelles Passbild (darf weder gesiegelt oder gestempelt sein)
- Prüfungszeugnis
bei Verlust des Fischereischeins:
- Wohnsitz des Antragstellers in Potsdam
- ein aktuelles Passbild (darf weder gesiegelt oder gestempelt sein)
- Prüfungszeugnis der Anglerprüfung
Gebühren
- Gebühr für den Fischereischein auf Lebenszeit: 25,00 EUR
- Gebühr für den Jugendfischereischein 2,50 EUR
(Gebühren nach Kapitel 13.1 GebOLandw)
- 10,00 Euro - Zweitschrift eines Fischereischeins
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der für den Wohnsitz oder den Aufenthalt zuständigen unteren Fischereibehörde
- Prüfung des Antrages und des Sachkundenachweises
- Zahlung der Gebühr
- Erteilung des Dokuments
Die Beantragung des Fischereischeines und der Fischereiabgabe ist auf dem postalischen Wege möglich.
Senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen zu. Nach erfolgter Bearbeitung erhalten Sie das entsprechende Dokument auf dem Postweg zurück.
Zuständige Stelle
Untere Fischereibehörde
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Jugendfischereischeine können nach vollendeten 8. Lebensjahr erteilt werden)
Der Antragsteller muss erklären, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen
- Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten erfolgt ist,
- Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung erfolgt ist,
- Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze erfolgt ist und kein Bußgeld verhangen wurde
Formulare der unteren Fischereibehörden stehen online zur Verfügung
Informationen zur Datenverarbeitung
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|---|
Frau Prinz | Untere Fischereibehörde | +49 331 289-1586 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003728.php
- Druckdatum
- 22.11.2024 11:39