Abgeschlossenheitsbescheinigung
Beschreibung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in separat verkäufliche Eigentumswohnungen geplant ist. Sie ist Voraussetzung zur eigentumsrechtlichen Teilung eines bebauten Grundstücks und der Bildung von Sondereigentum an einem Grundstück und dessen Eintragung im Grundbuch.
Eine Eigentumswohnung oder ein Teil- oder Sondereigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes muss baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sein. Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.
Die Bescheinigungen darüber, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind, wird auf Antrag des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten durch die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie ist auch für die bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) und die bauaufsichtlichen Abnahmen zuständig.
Die Bescheinigung wird ausgestellt für eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, die sich auf das Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht oder Dauerwohnrecht oder bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume auf das Teileigentum, Teilerbbaurecht oder Dauernutzungsrecht bezieht.
Definition zum Begriff "Abgeschlossenheit"
Abgeschlossenheit bedeutet hier, dass Wohneinheiten oder auch Wohnungen, die in einem Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten liegen, jeweils einen eigenen Eingang haben und separat zugänglich sind. Der Eingang kann direkt am Außenraum liegen oder über die Erschließungswege des Gebäudes (Treppenhaus, Aufzug, Hausflur) erreichbar sein.
Definition zum Begriff "Wohnung":
Diese ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, incl. Küche, Wasser- / Abwasserversorgung / WC.
Definition zum Begriff "Räume":
Der Unterschied zwischen „Wohnungen" und „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Räume, wie z. B. Läden, Werkstatträume, sonstige gewerbliche Räume, Praxisräume, Garagen und dgl.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Bauaufsicht gern zur Verfügung.
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Stadt Potsdam und ihrer Ortsteile ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam
Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude:
Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt mit Eingangsbestätigung des Antrages. Der zuständige Sachbearbeiter kann auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. 0331/289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Bauvorlagen für die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Antragsunterlagen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen
- formloser Antrag mit folgenden Mindest-Angaben:
- Name und Anschrift des Antragstellers (= Grundstückseigentümer)
- Bezeichnung des Grundstückes mit katastermäßiger Bezeichnung, Grundbuch, Blatt-Nr. sowie Bezeichnung nach Ort, Str. und Hausnr.
- Angabe, für welche Nutzungseinheit(en) das Wohnungs- bzw. Sondereigentum im bestehenden bzw. zu errichtenden Gebäude begründet werden soll
- Lageplan und Aufteilungsplan lesbar im Format DIN A3
Weitergehende Informationen erhalten Sie auch im "Merkblatt Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß WEG" unter Downloads / Links.
Hinweise:
- Alle Unterlagen sind in mindestens 2-facher Ausfertigung (2 getrennt geheftete Sätze) einzureichen.
- Der Antrag und alle Antragsunterlagen sind vom Antragsteller zu unterschreiben.
- Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist die Vollmacht des Antragstellers erforderlich.
Gebühren
Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO), Anlage 1, Tarifstelle 10.10 - Abgeschlossenheitsbescheinigung
Rahmengebühr: mindestens 100,- EUR, höchstens 2.500,- EUR
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitung des Antrages ist abhängig von der Vollständigkeit der angeforderten Antragsunterlagen für die Ausstellung von Bescheinigungen.
- ohne vollständige Antragsunterlagen ruht die Bearbeitung
- Beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigungen für noch zu errichtende Gebäude / Wohnungen ruhen solange, bis über die Baugenehmigung für das Gebäude positiv entschieden worden ist.
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003734.php
- Druckdatum
- 24.09.2023 19:07