Abgeschlossenheitsbescheinigung 

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Bauvorlagen für die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Antragsunterlagen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen.

  • formloser Antrag mit folgenden Mindest-Angaben:
    • Name und Anschrift des Antragstellers (= Grundstückseigentümer)
    • Bezeichnung des Grundstückes mit katastermäßiger Bezeichnung, Grundbuch, Blatt-Nr. sowie Bezeichnung nach Ort, Str. und Hausnr.
    • Angabe, für welche Nutzungseinheit(en) das Wohnungs- bzw. Sondereigentum im bestehenden bzw. zu errichtenden Gebäude begründet werden soll
    • Lageplan und Aufteilungsplan lesbar im Format DIN A3

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch im "Merkblatt Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß WEG" unter Downloads / Links.

Hinweise:

  • Alle Unterlagen sind in mindestens 2-facher Ausfertigung (2 getrennt geheftete Sätze) einzureichen.
  • Der Antrag und alle Antragsunterlagen sind vom Antragsteller zu unterschreiben.
  • Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist die Vollmacht des Antragstellers erforderlich.

Gebühren

Land Brandenburg:

Gebühren gemäß Tarifstelle 10.10 der Brandenburgischen Baugebührenordnung.

Rahmengebühr: mindestens 100,- EUR, höchstens 2.500,- EUR

Bearbeitungsdauer

  • keine Angabe

Land Brandenburg:

2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

  • Die Bearbeitung des Antrages ist abhängig von der Vollständigkeit der angeforderten Antragsunterlagen für die Ausstellung von Bescheinigungen.
  • ohne vollständige Antragsunterlagen ruht die Bearbeitung
  • Beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigungen für noch zu errichtende Gebäude / Wohnungen ruhen solange, bis über die Baugenehmigung für das Gebäude positiv entschieden worden ist.

Fristen

  • keine

Verfahrensablauf

  • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständig sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten

Voraussetzungen

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
  • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
    • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

Land Brandenburg:

Bei Ablehnung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist  Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.

  • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages

Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Stadt Potsdam und ihrer Ortsteile ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:

Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam

Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:

Dienstgebäude:
Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602

Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt mit Eingangsbestätigung des Antrages. Der zuständige Sachbearbeiter kann auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. 0331/289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.