Abgeschlossenheitsbescheinigung![](/WEB-IES/citygov/img/blanc.gif)
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Bauvorlagen für die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Antragsunterlagen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen.
- formloser Antrag mit folgenden Mindest-Angaben:
- Name und Anschrift des Antragstellers (= Grundstückseigentümer)
- Bezeichnung des Grundstückes mit katastermäßiger Bezeichnung, Grundbuch, Blatt-Nr. sowie Bezeichnung nach Ort, Str. und Hausnr.
- Angabe, für welche Nutzungseinheit(en) das Wohnungs- bzw. Sondereigentum im bestehenden bzw. zu errichtenden Gebäude begründet werden soll
- Lageplan und Aufteilungsplan lesbar im Format DIN A3
Weitergehende Informationen erhalten Sie auch im "Merkblatt Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß WEG" unter Downloads / Links.
Hinweise:
- Alle Unterlagen sind in mindestens 2-facher Ausfertigung (2 getrennt geheftete Sätze) einzureichen.
- Der Antrag und alle Antragsunterlagen sind vom Antragsteller zu unterschreiben.
- Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist die Vollmacht des Antragstellers erforderlich.
Gebühren
Land Brandenburg:
Gebühren gemäß Tarifstelle 10.10 der Brandenburgischen Baugebührenordnung.
Rahmengebühr: mindestens 100,- EUR, höchstens 2.500,- EUR
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Land Brandenburg:
2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
- Die Bearbeitung des Antrages ist abhängig von der Vollständigkeit der angeforderten Antragsunterlagen für die Ausstellung von Bescheinigungen.
- ohne vollständige Antragsunterlagen ruht die Bearbeitung
- Beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigungen für noch zu errichtende Gebäude / Wohnungen ruhen solange, bis über die Baugenehmigung für das Gebäude positiv entschieden worden ist.
Fristen
- keine
Rechtsgrundlagen
Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde
Zuständig sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
Land Brandenburg:
Bei Ablehnung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Stadt Potsdam und ihrer Ortsteile ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam
Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude:
Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt mit Eingangsbestätigung des Antrages. Der zuständige Sachbearbeiter kann auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. 0331/289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.