Das Angeln ist im Land Brandenburg ab dem vollendeten 8. Lebensjahr erlaubt. Angeln dürfen nur Personen, die eine Nachweiskarte mit eingeklebter gültiger Fischereiabgabemarke und eine Angelkarte für das zu beangelnde Gewässer besitzen. Diese beiden Dokumente berechtigen zum Angeln mit der Friedfischhandangel. Die erforderlichen Grundkenntnisse zum Friedfischangeln wurden in einem Informationsheft zusammengefasst, das unter anderem in Tourismusinformationen erhältlich ist.
Die Nachweiskarten und Fischereiabgabemarken sind erhältlich in der Unteren Fischereibehörde, im Naturkundemuseum Potsdam, in Fischereibetrieben und in Angelgeschäften, sowie online unter www.angelkarten.com.
Angelkarten für das Gewässer werden vom Fischereiausübungsberechtigten, Angelvereinen, Angelgeschäften, im Naturkundemuseum Potsdam, beim Fischereischutzverein „Havel“ Potsdam e. V., und anderen ausgegeben. Es gibt Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Angelkarten können Fangbeschränkungen, gewässerspezifische Schonzeiten oder andere Angaben enthalten, welche unbedingt einzuhalten sind. Weitere Informationen finden Sie unter Details.
Wer auch mit der Raubfischangel fischen möchte, muss zusätzlich einen gültigen Fischereischein haben. Diesen kann man nach einer bestandenen Anglerprüfung erhalten. Auskünfte zur Ablegung der Anglerprüfung und Erlangung des
Fischereischeines erteilen die Unteren Fischereibehörden. Folgen Sie dazu unten dem Link zur Anglerprüfung. Den Antrag zum Fischereischein finden Sie hier.
Zusammengefasst sind folgende Dokumente für die Angelfischerei in Brandenburg erforderlich:
- ausgefüllte Nachweiskarte mit eingeklebter Fischereiabgabenmarke
- eine Angelkarte (privatrechtliche Erlaubnis)
- Fischereischein (nur für Raubfischangelei)
Alle Dokumente sind beim Fischfang stets mitzuführen, der Fischereischein im Original und auf Verlangen vorzuweisen.
Das Angeln ohne die erforderlichen Dokumente ist rechtswidrig (Ordnungswidrigkeit/Straftat) und wird von den Ordnungsbehörden mit empfindlichen Strafen geahndet.