Sterbeurkunde
Kurzbeschreibung
- Sterbeurkunde Ausstellung
- bei jedem Sterbefall Anzeigepflicht bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist, spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag
- Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde
- Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde können stellen:
- die letzte Ehepartnerin oder der letzte Ehepartner
- die letzte Lebenspartnerin oder der letzte Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person oder
- Geschwister mit berechtigtem Interesse und
- nähere Verwandte mit rechtlichem Interesse, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichts
- Sterbeurkunde beispielsweise teilweise wichtig für
- die Bestattung und ihre Vorbereitung (so etwa für die Einsargung und Überführung)
- die Nachlassabwicklung
- die Inanspruchnahme von gesetzlichen oder privaten Versicherungsleistungen
- zuständig: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Todesfall ereignet hat
Anträge auf Ausstellung von Sterbeurkunden können nur per E-Mail, Post oder Telefax gestellt werden. Nutzen Sie dazu bitte das unter Downloads/Links hinterlegte Antragsformular und fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises/Reisepasses bei.
Die Urkunden werden zusammen mit einem Gebührenbescheid ausschließlich per Post versendet. Bitte übersenden Sie kein Bargeld! Eine persönliche Vorsprache im Standesamt zur Abholung der Urkunde ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
Beschreibung
Die Sterbeurkunde ist ein Dokument, das den Tod eines Menschen bescheinigt. Jeder Sterbefall muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat.
Sie können die Sterbeurkunde als Familienmitglied im Todesfall beantragen und nach der Sterbefallregistrierung im Sterberegister ausgestellt bekommen.
Wichtig kann die Sterbeurkunde beispielsweise sein für:
- die Bestattung und ihre Vorbereitung (so etwa für die Einsargung und Überführung),
- die Nachlassabwicklung sowie
- die Inanspruchnahme von gesetzlichen oder privaten Versicherungsleistungen.
Die Sterbeurkunde können Sie beim zuständigen Standesamt beantragen.
Personenstandsregister werden seit 1874 geführt.
Das Standesamt stellt Sterbeurkunden aus und zwar für alle Sterbefälle, die sich ereigenet haben
- in der Landeshauptstadt Potsdam mit den früheren eigenständigen Orten Babelsberg, Nowawes, Bornim, Bornstedt, Caputh, Drewitz, Eiche, Klein Glienicke, Neuendorf, Sanssouci, Potsdamer Forst, Golm, Groß Glienicke/Seeburg, Marquardt, Fahrland, Neu Fahrland
- in der Gemeinde Nuthetal mit den Ortsteilen Bergholz-Rehbrücke, Fahlhorst, Nudow, Philippsthal, Saarmund und Tremsdorf
- im Ausland und die im Standesamt Potsdam nachträglich nochmals beurkundet wurden.
Das Standesamt Potsdam stellt Ihnen auch Sterbeurkunden aus den Sterberegistern von anderen Standesämtern im Land Brandenburg aus.
Möglich ist dies allerdings nur, wenn der Registereintrag dort elektronisch geführt wird. Dies trifft für Einträge ab 2009 zu, für Einträge vor 2009 ist es aber nicht immer der Fall.
Bitte erkundigen Sie sich also im Standesamt Potsdam, bevor Sie die Urkunde beantragen, ob der von Ihnen gewünschte beglaubigte Registerausdruck hier erstellt werden kann.
Andernfalls müssen Sie sich an das betreffende andere Standesamt wenden.
Auf Wunsch kann die Urkunde auch als mehrsprachige Urkunde ausgestellt werden (deutsch, englisch, französisch, spanisch, griechisch, italienisch, niederländisch, portugiesisch, türkisch, slowenisch, polnisch, litauisch, estnisch, rumänisch, bulgarisch).
Kontaktdaten
E-Mail-Adresse | urkundenstellerathaus.potsdamde |
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Erforderliche Unterlagen
- Antrag Anforderung Personenstandsurkunde (ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben)
Hinweis:
Personenstandsurkunden werden an diejenigen Personen ausgestellt, die im Registereintrag genannt sind.
- bei Geburtsurkunden: Kind, Vater, Mutter
- bei Eheurkunden: Ehefrau, Ehemann
- bei Lebenspartnerschaftsurkunden: beide Lebenspartner
- bei Sterbeurkunden: hinterbliebener Ehegatte / Lebenspartner
Übrige Verwandte (z. B. Geschwister, Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen etc.) erhalten Urkunden nur, wenn ...
- sie eine Vollmacht des o. g. Personenkreises vorlegen oder
- ihr verwandtschaftliches Verhältnis anhand von Urkunden (bspw. Geburts- oder Eheurkunden) nachweisen.
Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.
Andere Personen haben nur ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Gebühren
15,00 Euro - 1. Exemplar einer Urkunde
7,50 Euro - jedes gewünschte weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar
15,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
7,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe
12,00 Euro - jede begonnene Viertelstunde für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn keine Angaben zum sofortigen Auffinden gemacht werden können
Bearbeitungsdauer
- Die Zusendung erfolgt innerhalb von 7-10 Werktagen.
Fristen
Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Es gelten die folgenden Aufbewahrungsfristen für die Geburten-, Ehe-/Lebenspartnerschafts- bzw. Sterberegister sowie der dazugehörigen Sammelakten:
Geburtenregister: 110 Jahre
Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
Sterberegister: 30 Jahre
Nach Ablauf dieser Fristen stellt das Standesamt keine beglaubigten Registerabschriften/-ausdrucke oder andere Urkunden mehr aus. Die Register werden dann an das Stadtarchiv der Landeshauptstadt Potsdam abgegeben. Dieses stellt dann Nachweise aus diesen Registern nach archivrechtlichen Vorschriften aus.
Stadtarchiv Potsdam
Helene-Lange-Str. 14
14469 Potsdam
Verfahrensablauf
Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder E-Mail an das Standesamt gesandt werden.
Zuständige Stelle
Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat.
Voraussetzungen
- Sie sind die letzte Ehepartnerin oder der letzte Ehepartner oder
- Sie sind die letzte Lebenspartnerin oder der letzte Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder
- Sie sind Vorfahrin oder Vorfahr beziehungsweise Abkömmling der verstorbenen Person oder
- Sie sind Schwester oder Bruder mit berechtigtem Interesse oder
- Sie sind Teil der näheren Verwandtschaft, beispielsweise Tante und Onkel, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Amtsgericht
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003820.php
- Druckdatum
- 24.04.2024 22:04