Bundesausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (BAföG) 
Kurzbeschreibung
- Ausbildungsförderung Bewilligung für Schüler
- Finanzielle Förderung von Schulausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Möglich, wenn
- Eltern wenig verdienen oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllte werden,
- kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden und
- Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
- Schülerinnen und Schüler erhalten gesamte Förderung in monatlichen Auszahlungsraten als Zuschuss
- Dazu zählen auch Schülerinnen und Schüler an
- Abendgymnasien,
- Kollegs,
- höheren Fachschulen sowie
- Azubis, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden
- Praktika werden nur gefördert, wenn
- es sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Lehrplans handelt und
- Höhe richtet sich
- 1. nach festgelegtem monatlichem Bedarf für
- Lebenshaltungskosten,
- ggf. Unterkunft,
- ggf. Kosten für Krankenversicherung,
- ggf. Kinder,
- je nach Schulform,
- 2. nach Einkünften des Antragstellers sowie ggf. der Eltern und/oder des Ehegatten/Lebenspartners, die vom Bedarf abgezogen werden:
- Einkommen der Eltern über Freibetrag von
- EUR 1.835, wenn Eltern zusammenleben,
- EUR 1.225 je Elternteil, wenn Eltern getrennt leben,
- ggf. Einkommen eines Ehegatten/Lebenspartners über Freibetrag von EUR 1.225 und
- ggf. eigenes Vermögen, wenn es höher als EUR 7.500 ist.
- Einkommen der Eltern über Freibetrag von
- 1. nach festgelegtem monatlichem Bedarf für
- BAföG wird elternunabhängig gewährt, wenn
- Antragsteller mindestens 5 Jahre erwerbstätig war (Beruf oder 3 Jahre Ausbildung plus 2 Jahre Beruf) oder
- Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg angestrebt wird
- oder in bestimmten Ausnahmefällen, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
- Bei Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten gewährt.
- Förderung bis zum Ende der Ausbildungszeit möglich, danach nur in Ausnahmefällen
- zuständig:
- Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort Ihrer Eltern
- in bestimmten Fällen am Wohnort des Auszubildenden oder am Ort der Ausbildungsstätte
- Finanzielle Förderung von Schulausbildung (Zuschuss vom Staat) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – muss nicht zurückgezahlt werden
- Möglich, wenn
- Eltern, Ehe- bzw. Lebenspartner wenig verdienen oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllt werden
- kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden
- Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
- 45. Lebensjahr noch nicht beendet
Beschreibung
BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung
- Ihres Schulbesuchs oder
- unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.
Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
- Ihre Eltern und/oder Ihr Lebenspartner verdienen vergleichsweise wenig.
- Sie selbst haben kein oder ein geringes Einkommen.
- Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von EUR 7.500.
- Sie streben ihnen Schulabschluss in Vollzeit an.
- Altersgrenze: 30 Jahre (Ausnahmen sind möglich)
Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.
Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Lebenspartner oder Sie selbst vergleichsweise viel verdienen.
Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).
Der monatliche Bedarf setzt sich aus 2 Teilen zusammen:
- Grundbedarf:
- EUR 391,00, wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
- EUR 243,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
- EUR 439,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
- Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen, erhalten Sie zusätzlich Bedarf für die Unterkunft:
- Insgesamt EUR 580,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
- Insgesamt EUR 675,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
- Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise auch als für die Rückreise:
- EUR 250,00 innerhalb Europas oder
- EUR 500,00 außerhalb Europas.
Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.
Praktikantinnen und Praktikanten:
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.
Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, können grundsätzlich eine monatliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhalten, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden und der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen der Eltern, des Ehegattens oder des Lebenspartners gedeckt sind.
Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können). Zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.
Streben Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg an, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf.
Hinweis: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.
Mit BAföG können auch Praktika (sogenannte Pflichtpraktika) gefördert werden, die Sie während Ihrer Ausbildung absolvieren müssen.
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Gebühren
keine
Bearbeitungsdauer
Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung
getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).
Fristen
Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Verfahrensablauf
Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten,
- aktivieren Sie zunächst entweder die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises (eID) oder eröffnen Sie ein De-Mail-Konto. Für beides müssen Sie sich registrieren.
- Das Verfahren hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie Ihre Ausbildung absolvieren bzw. wo Ihre Eltern ihren Wohnsitz haben.
Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten,
- gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem Studierendenwerk abholen.
- Wenn Sie nicht wissen, welche Formblätter Sie betreffen, können Sie den Antragsassistenten auf der Internetseite des BAföG benutzen: Sie beantworten einige Fragen und der Assistent teilt Ihnen mit, welche Formblätter Sie einreichen müssen.
- Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Der Antrag muss unterschrieben werden.
- Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
- Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
- Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
Ansprechpartner
Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- beziehungsweise Kreisverwaltung am Ort der Ausbildungsstätte
Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern, in Ausnahmefällen am Wohnort des Auszubildenden
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Soziale Leistungen und Integration
Arbeitsgruppe Bildungs- und Teilhabeleistungen, BAföG und AFBG
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sachlich zuständig sind die von den Landkreisen und kreisfreien Städten errichteten Ämter für Ausbildungsförderung und die Studentenwerke des Landes Brandenburg. Sie führen die Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Auftrage des Bundes durch.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 Absätze 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Voraussetzungen
- Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
- Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen,
- Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
- Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
- Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
- höhere Fachschule oder Akademie.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit,
- Sie beziehungsweise ein Elternteil war vor Beginn der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Inland erwerbstätig,
- Sie selbst müssten mindestens 5 Jahre vorher im Inland erwerbstätig gewesen sein.
- Ihrer Eltern müssten während der letzten 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland erwerbstätig gewesen sein.
- oder Sie verfügen über bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderte Wartezeit oder Erwerbstätigkeit.
Praktikum:
- Sie erhalten BAföG für Ihren Schulbesuch, Ihre Ausbildung und das Praktikum sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens 12 Wochen dauert.
Sie haben kein ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen und Ihre Eltern, Ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sind nicht wirtschaftlich in der Lage, für die Kosten der Ausbildung aufzukommen.
Sie haben das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges (s.u.) und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.
Sie möchten einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss absolvieren und besuchen folgende Ausbildungsstätte:
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Abendschulen (Abendgymnasien, Abendrealschulen und Abendhauptschulen)
- Akademien und Kollegs
- Azubis, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden
Ein elternunabhängiges BAföG kann gewährt werden, wenn
- der Antragstellende mindestens 5 Jahre erwerbstätig war (Beruf oder 3 Jahre Ausbildung plus 2 Jahre Beruf) oder
- Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg angestrebt wird, oder
- in bestimmten Ausnahmefällen, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
Pflichtpraktika können ebenfalls über das BAföG gefördert werden. Das sind in der Ausbildung vorgeschriebene Praktika, die zum Abschluss Ihrer Ausbildung erforderlich sind.
Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - so genannte Ausbildungen im dualen System - können, mit Ausnahme der Medizinalfachberufe (z. B. Pflegefachfrau/-mann), nicht nach dem BAföG gefördert werden.
Auch wenn eine Ausbildung im Ausland absolviert wird, kann BAföG bezogen werden. Das ist bis zu einem Jahr möglich, bei einem Aufenthalt in der EU oder der Schweiz kann auch die ganze Ausbildung im Ausland gefördert werden. Für die Auslandsförderung sind je nach Zielland unterschiedliche Auslandsämter zuständig. Der Antrag auf Auslandsförderung sollte dort mindestens ein halbes Jahr vor Reiseantritt gestellt werden. So stellt man sicher, dass das Auslandsamt rechtzeitig über den Antrag entscheiden kann.
Außerdem sollten Sie deutscher Staatsbürger sein. Als Staatsbürger eines anderen Landes müssen Sie über die bereits genannten persönlichen Voraussetzungen hinaus, weitere BAföG-Voraussetzungen für Ausländer erfüllen (https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/wer-wird-gefoerdert.html?nn=383902).
Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: ja, mit eID oder De-Mail
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Den Antrag auf BAföG und weitere Informationen finden Sie über den Link zum Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
https://www.bafög.de/bafoeg/de/antrag-stellen/alle-antragsformulare/alle-antragsformulare_node.html
Stellen Sie Ihren Antrag sicher digital:
Formulare
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|---|
Frau Franz | A-I | +49 331 289-2189 | bafoegrathaus.potsdamde |
Frau Gericke | N-S | +49 331 289-2106 | bafoegrathaus.potsdamde |
Frau Muschick | T-Z | +49 331 289-2190 | bafoegrathaus.potsdamde |
Frau Rosemann | J-M | +49 331 289-1881 |
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- Druckdatum
- 09.12.2023 06:30