Bundesausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (BAföG)

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte (Formblatt 02)
  • gegebenenfalls Kopie des
    • aktuellen Aufenthaltstitels
  • wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: 
    • Kopie der Meldebescheinigung oder
    • Kopie des Mietvertrages, wenn vom Amt für Ausbildungsförderung angefordert
  • wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
  • gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
    • Lohnabrechnung vom Nebenjob oder eine Kopie des Werkvertrags,
    • Waisenrentenbescheid,
    • Stipendiumsbescheid oder
    • Riester-Renten-Bescheinigung
  • Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug.
    • Sofern der Wert des Vermögens von Auszubildenden den Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigt, kann der Vordruck "Vereinfachte Vermögensfeststellung" beigefügt werden.
  • wenn Sie ein Auto haben:
    • Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
    • Kraftfahrzeugschein.
  • Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.

Den BAföG-Antrag und weitere Informationen finden Sie über den Link zum Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

https://www.bafoeg-brandenburg.de/BAfoeGOnline/ABAfoeG/

https://www.bafög.de/bafoeg/de/antrag-stellen/alle-antragsformulare/alle-antragsformulare_node.html

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Es gibt keine Frist. BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab Beginn des Monats bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

Sie müssen jede Änderung der wirtschaftlichen Lage von Ihnen oder Ihrer Familie sofort schriftlich mitteilen.

Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:                

  • Falsche oder unvollständige Angaben oder das Versäumen von Änderungsmeldungen können zu Geldbußen oder strafrechtlichen Konsequenzen führen. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
  • Wenn nötig, können die Angaben zum Einkommen oder zum Vermögen durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.

Verfahrensablauf

Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten:

  • Öffnen Sie die Webseite BAföG Digital und legen Sie sich ein BundID-Nutzerkonto an.
  • Füllen Sie online mit Hilfe des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus und senden Sie Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt.

Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite BAföG Digital und laden Sie die Antragsformulare (Formblätter) herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem zuständigen kommunalen Amt für Ausbildungsförderung abholen.
  • Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Am Ende des Antragsformulars müssen Sie Ihren Namen eintragen.
  • Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
  • Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid per Post mitgeteilt.

Ansprechpartner

Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- beziehungsweise Kreisverwaltung am Ort der Ausbildungsstätte

Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern, in Ausnahmefällen am Wohnort des Auszubildenden

Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Soziale Leistungen und Integration
Arbeitsgruppe Bildungs- und Teilhabeleistungen, BAföG und AFBG

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Sachlich zuständig sind die von den Landkreisen und kreisfreien Städten errichteten Ämter für Ausbildungsförderung und die Studentenwerke des Landes Brandenburg. Sie führen die Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Auftrage des Bundes durch.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 Absätze 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Voraussetzungen

  • Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
    • weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
    • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
    • höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
  • Sie besuchen die Schule in Vollzeit.
  • Sie sind Deutsche oder Deutscher oder
  • Sie sind aus dem Ausland und:
    • besitzen ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis,
    • sind Unionsbürgerin oder -bürger und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder als selbstständige Person unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt beziehungsweise als Familienangehöriger einer solchen Unionsbürgerin oder eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt,
    • haben eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen, oder
    • haben sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet.
  • Praktikum:
  • Sie erhalten BAföG für das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei einem Praktikum außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Praktika gefördert werden.

Rechtsbehelf

  • in der Regel Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Den Antrag auf BAföG und weitere Informationen finden Sie über den Link zum Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 

https://www.bafög.de/bafoeg/de/antrag-stellen/alle-antragsformulare/alle-antragsformulare_node.html

Stellen Sie Ihren Antrag sicher digital:

https://www.bafoeg-brandenburg.de/BAfoeGOnline/ABAfoeG/

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

  • Falsche oder unvollständige Angaben oder das Versäumen von Änderungsmeldungen können zu Geldbußen oder strafrechtlichen Konsequenzen führen. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
  • Wenn nötig, können die Angaben zum Einkommen oder zum Vermögen durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.