Ausfuhrkennzeichen
Kurzbeschreibung
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen? Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.
Beschreibung
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.
Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.
Fahrzeuge sind vor der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens von der Zulassungsbehörde oder von einem Sachverständigen zu identifizieren.
Hinweis: Die Identifizierung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen ist 1 Monat gültig.
Antragsberechtigte Personen:
- Bei Antragstellenden, die einen Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Zulassungsbehörde, an Ihren Hauptwohnsitz zuständig.
- Bei Antragstellenden, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Behörde zuständig, in der sich der Antragstellende aufhält.
Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie unter dem Punkt „Details“.
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Erforderliche Unterlagen
Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültiger Personalausweis des Halters oder gültiger Reisepass des Halters
- Kennzeichenschilder, soweit das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist
- Versicherungsbestätigungskarte (erhältlich bei dem Versicherungsunternehmen, bei der die Versicherung für das Ausfuhrkennzeichen abgeschlossen wurde)
- Versicherungskarte für Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
- gültige Hauptuntersuchung
- Vorlage eines ausgefüllten und durch den Kontoinhaber unterschriebenen SEPA-Mandats
- ggf. zusätzlich schriftl. Vertretungsvollmacht des Halters und gültiger Personalausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers
Bei juristischen Personen zusätzlich:
- der Handelsregisterauszug (nicht älter als ein Jahr)
- die Gewerbeanmeldung (nicht älter als ein Jahr)
- die Personalausweiskopie des Geschäftsführers oder Prokuristen als Vollmachtgeber
Gebühren
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
- Kreditkarte
Bearbeitungsdauer
Ergänzung Land Brandenburg:
Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.
- ca. 20 Minuten
Rechtsgrundlagen
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
§§ 6, 10 und 45 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuKraftStV)
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.
Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem der oder die Antragstellende den Hauptwohnsitz hat (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
Bitte vereinbaren Sie mit der Kfz-Zulassungsbehörde einen Termin!
- alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- Personaldokumente (Personalausweis / Reisepass) müssen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden
- keine Kfz-Steuerrückstände und offene Gebührenforderungen des Halters
Rechtsbehelf
Ergänzung Land Brandenburg:
Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Ergänzung Land Brandenburg:
Persönliches Erscheinen bei der Zulassungsbehörde oder Vertretung durch eine natürliche Person mit Vollmacht.
Ein Online-Verfahren steht z.Z. noch nicht zur Verfügung.
Hinweise
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000008539.php
- Druckdatum
- 15.10.2024 23:08